Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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besondere der Begriff des Arbeiters massgebend. Er wird von 
dem österreichischen Verwaltungsgerichtshofe weiter gezogen, als 
vom deutschen Reichsgericht. Die Krankenversicherung wird z. B. 
auch auf Schauspieler und Orchestermitglieder, auf das Personal von 
Advekaten- und Notariatskanzleien, sogar auf Advokaturs- und No- 
tariatskandidaten ausgedehnt. Eine gewisse Erweiterung war wol 
schon bei der Berathung des Krankenversicherungs-Gesetzes im Ab- 
geordnetenhaus von dem Regierungsvertreter gestreift worden. Das 
Kundmachungspatent zur Gewerbeordnung vom 20. Dez. 1859 
stellt nämlich im Absatz IV „alle gewerbsmässig betriebenen Be- 
schäftigungen, sie mögen die Hervorbringung, Bearbeitung oder 
Umgestaltung von Verkehrsgegenständen, den Betrieb von Handels- 
geschäften oder die Verrichtung von Dienstleistungen und Ar- 
beiten zum Gegenstande haben“, unter die Gewerbeordnung. Im 
Absatz V sind dann, ziemlich ungeordnet, einzelne Arten von 
Beschäftigungen und Unternehmungen genannt, auf welche das 
Gesetz keine Anwendung findet: land- und forstwirthschaftliche 
Produktion mit ihren Nebengewerben, Bergbau, literarische Thätig- 
keit, Taglöhnerarbeit, Hausarbeit, Advokatur und Notariat, 
Agentur, Heilkunde, Unterricht, Banken, Eisenbahn- und Dampf- 
schiffahrtsunternehmungen, Zeitungen, Hausirhandel u, a. Der 
Regierungsvertreter Dr. STEINBACH bemerkte nun bei der Be- 
rathung kurz, die Regierung gedenke die Worte „gewerbsmässige 
Unternehmungen“ im Krankenversicherungsgesetz nicht auf die der 
Gewerbeordnung unterliegenden Beschäftigungen zu beschränken. 
Welche der im Abs. V des Kundmachungspatentes zur Gewerbe- 
ordnung genannten Unternehmungen einbezogen werden sollten 
oder von welchen Gesichtspunkten man ausgehen werde, darüber 
schwieg er und Niemand frug. Das Gesetz hatte zugleich eine 
Erweiterung dadurch geschaffen, dass es nicht, wie das deutsche 
Recht, Angestellte mit höherem Gehalt ausschliesst, sondern nur 
eine Grenze des versicherten Betrags kennt, indem es bei Höher- 
besoldeten den Gehalt bis zum Betrage von 1200 fl. einbezieht.
	        
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