Die Novelle vom 20. Juli 1894 hat für Eisenbahnbedienstete selbst
diese Grenze beseitigt. Der quantitativen Erweiterung gesellt sich
nunmehr in der Ausführung des Gesetzes eine qualitative. Der zu.
enge Anschluss an den Sprachgebrauch ist wohl auch dem Zwecke
des Institutes nicht entsprechend. Das gering besoldete Personal
der Bühne z. B. ist in Krankheitsfällen ebenso dem Mangel ausge-
setzt, wie das Personal einer Fabrik, und wenn seine Thätigkeit,
weil sie nur unterhält, herkömmlich nicht als Arbeit bezeichnet
wird: die Grundlage des Gesetzes, die Noth, macht bei der Bühne
nicht Halt, und ebensowenig bei den Kanzleien der Advokaten
und Notare. Für die Einbeziehung des Theaterpersonals spricht
derzeit auch die Novelle vom 20. Juli 1894. Nur die Advokaturs-
und Notariatskandidaten sollten in den Begriff des Arbeiters auch
dem Zwecke des Gesetzes zu Folge nicht einbezogen werden. Denn
sie sind junge Advokaten (jeunes avocats) und Notare, welche
lediglich um ihrer praktischen Ausbildung willen einige Zeit unter
einem gereiften Kollegen arbeiten müssen, bevor sie selbständig
thätig sein dürfen. Die Kanzlei hat für sie die gleiche Bestim-
mung, wie das Gericht, bei welchem sie practiciren. Auch die
Grundlage des Gesetzes trifft für sie nicht ein, weil ihre Praxis
kurz ist und in die Jahre der jugendlichen Kraft und Gesund-
heit fällt.
Eine zweite Frage des Personenrechtes betrifit die Ver-
sicherungskassen. Sind sie Korporationen oder Anstalten?
Das österreichische Gesetz erklärt sie als Anstalten, gebraucht
dieses Wort aber offensichtlich in dem weiteren Sinn von Zweck-
einrichtungen (juristischen Personen), während es die engere
Unterscheidung zwischen den beiden Arten Korporationen
und Anstalten, offen lässt: Fasst man das unterscheidende
Moment materiellrechtliich und geht in das Wesen der Mit-
glieds- oder Organeigenschaft ein, so müsste man das Vorwalten
des persönlichen oder sachlichen Momentes, der freien Ver-
fügungsgewalt oder des Zweckdienstes entscheiden lassen. Dann