Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

Die Novelle vom 20. Juli 1894 hat für Eisenbahnbedienstete selbst 
diese Grenze beseitigt. Der quantitativen Erweiterung gesellt sich 
nunmehr in der Ausführung des Gesetzes eine qualitative. Der zu. 
enge Anschluss an den Sprachgebrauch ist wohl auch dem Zwecke 
des Institutes nicht entsprechend. Das gering besoldete Personal 
der Bühne z. B. ist in Krankheitsfällen ebenso dem Mangel ausge- 
setzt, wie das Personal einer Fabrik, und wenn seine Thätigkeit, 
weil sie nur unterhält, herkömmlich nicht als Arbeit bezeichnet 
wird: die Grundlage des Gesetzes, die Noth, macht bei der Bühne 
nicht Halt, und ebensowenig bei den Kanzleien der Advokaten 
und Notare. Für die Einbeziehung des Theaterpersonals spricht 
derzeit auch die Novelle vom 20. Juli 1894. Nur die Advokaturs- 
und Notariatskandidaten sollten in den Begriff des Arbeiters auch 
dem Zwecke des Gesetzes zu Folge nicht einbezogen werden. Denn 
sie sind junge Advokaten (jeunes avocats) und Notare, welche 
lediglich um ihrer praktischen Ausbildung willen einige Zeit unter 
einem gereiften Kollegen arbeiten müssen, bevor sie selbständig 
thätig sein dürfen. Die Kanzlei hat für sie die gleiche Bestim- 
mung, wie das Gericht, bei welchem sie practiciren. Auch die 
Grundlage des Gesetzes trifft für sie nicht ein, weil ihre Praxis 
kurz ist und in die Jahre der jugendlichen Kraft und Gesund- 
heit fällt. 
Eine zweite Frage des Personenrechtes betrifit die Ver- 
sicherungskassen. Sind sie Korporationen oder Anstalten? 
Das österreichische Gesetz erklärt sie als Anstalten, gebraucht 
dieses Wort aber offensichtlich in dem weiteren Sinn von Zweck- 
einrichtungen (juristischen Personen), während es die engere 
Unterscheidung zwischen den beiden Arten Korporationen 
und Anstalten, offen lässt: Fasst man das unterscheidende 
Moment materiellrechtliich und geht in das Wesen der Mit- 
glieds- oder Organeigenschaft ein, so müsste man das Vorwalten 
des persönlichen oder sachlichen Momentes, der freien Ver- 
fügungsgewalt oder des Zweckdienstes entscheiden lassen. Dann
	        
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