— 61 —
wären die Versicherungskassen (gegen die Ansicht MEnzeL’s) als
Anstalten zu characterisiren, weil die Verfügungsgewalt der
Mitglieder sehr beschränkt, die Zweckorganisation durch das Ge-
setz fest vorgezeichnet ist. Sie enthalten daher wohl den Keim
eines Vereinsorganismus, der sich aber durch den gesetzlichen
Zwang nicht entwickeln kann. Die Erfahrung hat indessen sowohl
bei der Eintheilung der juristischen Personen, als auch bei der
Umgrenzung des Gruppenbegrifis selbst gezeigt, dass das formale
Unterscheidungsmoment klarer ist und im Allgemeinen genügt.
Man darf sich nur dann nicht verleiten lassen, aus der formalen
Umgrenzung materielle Folgen abzuleiten, während dieser Fehler
immer wieder gemacht wird (ÖFNER, Servit. 88 5—7).
Von den Kassen haben die territorialen Unfallversicherungs-
kassen, die Bezirks- (und gegen M.) auch die Genossenschaftskranken-
kassen, welche letzteren, wo sie errichtet sind, für die Mitglieder
der Genossenschaft die Stelle der Bezirkskrankenkasse einnehmen,
öffentlich-rechtlichen Oharakter. Die anderen Anstalten sind freier,
aber durch Musterstatuten, durch Vorschreibung von Maximal- und
Minimalsätzen gehalten, durch die amtliche Bewachung_ ihrer
zweckentsprechenden Wirksamkeit der öffentlichen Organisation
eingegliedert. Das Gleichniss des Schulwesens trifft hier über-
all ein.
Bei der Lehre von den Rechtsobjekten tritt der Begriff
Lohn vor. Lohn ist das Einkommen, welches dem unselbständigen
Arbeiter als Entgelt für seine Arbeit gewährt wird. MENZEL
definirt etwas anders, und entwickelt dadurch unbewusst eine
Theorie des Normallohns. Lohn, erklärt er, ist der Antheil,
welcher der menschlichen Arbeitskraft aus dem Ergebnisse der
Produktion zufällt. In dem Gegensatz von Antheil und Entgelt,
in der Erfahrungsthatsache, dass der Arbeiter seinen Antheil oft
um jeden Preis losschlagen muss, liegt aber die ganze Geschichte
des Arbeiterelends. Die Entwicklung der Lohntheorie beruht
darauf, dass der Lohn als Preis für den Antheil des Arbeiters