Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Verwaltungsgerichtshofes nur dort ausschliesst, wo die Partei auf 
ein bestimmtes Verhalten der Behörde keinen Rechtsanspruch hat. 
MENZEL nimmt eine Mittelstellung ein. Er fügt zu der von TEZNER 
angenommenen Gruppe von Fällen, in denen der Verwaltungs- 
gerichtshof nicht eingreifen kann, eine zweite bei: „wenn und soweit 
ein Thatbestandsmerkmal in Frage stehe, worüber eine abstracte 
Aussage nicht gemacht werden kann“. Als Beispiele führt er die 
Begriffe Unbescholtenheit. Verlässlichkeit, Gefährlichkeit an und 
sagt hierüber (Seite 159, Anm. 17): „Daraus ergibt sich auch, 
dass ein und derselbe Begriff z. B. die Unbescholtenheit in ver- 
schiedenen Gesetzen eine abweichende Bedeutung besitzen kann. 
Er kann auch für eine bestimmte Gesetzesstelle sich als ein Gegen- 
stand des freien Ermessens, für eine andere Gresetzesstelle als ab- 
stract bestimmbar darstellen“. Gerade diese Note zeigt die 
schiefe Ebene, auf welcher man sich bewegt, wenn man das Gebiet 
der überprüfenden Verwaltungsgerichtsstelle zu eng begrenzt. Es 
ist in der That vorgekommen, dass der Verwaltungsgerichtshof, 
der sich leider der Ansicht BERNATzIR’s zuneigt, die Beurtheilung, 
ob Jemand unbescholten sei, dem freien Ermessen der Verwal- 
tungsbehörde zuschrieb, während das Reichsgericht die Umgrenzung 
des Begriffes selbst vornahm und die Ansicht der Behörde korri- 
girte. So war nunmehr derselbe Mann unbescholten für die poli- 
tische, bescholten für die administrative Behandlung. Die Be- 
grenzung durch „das freie Ermessen“ im Sinn der modernen Rechts- 
theorie, welche abstracte Beweisnormen überhaupt verwirft, führt 
dahin, dass der Bürger dort, wo er gegen die Verwaltung den 
meisten Schutz bedarf, dessen nicht theilhaftig wird. Wie oft 
urtheilt die Verwaltungsbehörde ohne ein anderes Material, als 
welches auch dem Verwaltungsgerichtshof vorliegt; warum sollte 
sie dann sicherer schliessen können ? Das freie Ermessen, welches 
die richterliche Ueberprüfung ausschliesst, will, wie ich mit T£zwEr 
annehme, nur die Grenze zwischen Verwaltungs- und Verwaltungs- 
rechtssachen bezeichnen.
	        
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