68 —
aufstellen, sowie man Unternehmung und Unternehmen scheidet,
aber man soll nicht durch ihre Verquickung unmögliche Sum-
manden schaffen. Die Behandlung des Betriebsunfalls von MENZEL
ist dagegen vortrefflich. MENZEL fasst als Betriebsunfälle im Sinne
des Gesetzes „alle Unfälle, welche einen Arbeiter anlässlich seiner
auf die Zwecke des Betriebes gerichteten Thätigkeit, also als Glied
der wirthschaftlichen Unternehmung treffen“. Er ist sich bewusst,
dass er hier einen — ich möchte sagen seinen — neuen Grund-
gedanken für das Institut schafft, und vertheidigt ihn mit viel
Wärme und Geschick. Man muss sich mit ihm (gegen Rosın)
durchaus einverstanden erklären; der Zweck des Gesetzes verlangt
eine weitherzige Auslegung. Die österreichischen Gerichte sind
bisher dieser Auffassung auch getreu, besonders weil sie durch
das Eisenbahnhaftpflichtgesetz vom 5. März 1869 geschult sind,
das von „Ereignungen im Verkehre“ spricht, den Ausdruck also
sehr weit gewählt hat. Unsere Zeit ist aber auch in der Ersatz-
frage überhaupt weitherziger geworden. Man vergleiche mit den
bisher geübten Grundsätzen für die Zuerkennung eines Schadens-
ersatzes die Ansicht UngEr’s in seiner Abhandlung „Handeln auf
fremde Gefahr“ über das Mass, in welchem Deponent und Mandant
für die zufälligen Schäden haften, die ihr Vertrauensmann in Folge
des übernommenen Auftrags erleidet. Sie führt nach allgemeinem
Ersatzrecht schon zu ähnlichem Resultat, wie es MENZEL für das
Institut der Arbeiterunfallversicherung aus dem Sinne des Sonder-
gesetzes erschliesst.
Eingherzig durch Aengstlichkeit ist das österreichische Gesetz
bei Bestimmung der berechtigten Personen im Falle eines Be-
triebsunfalls, sowie des Masses und der Dauer ihrer Berech-
tigung.
Im Falle des Todes sind Wittwe und Kinder, unter gewissen
Voraussetzungen auch Wittwer und Eltern ersatzberechtigt. Die
Berechtigung des Wittwers ist durch seine Erwerbsuntähigkeit be-
dingt; doch versteht es sich (gegen MENZEL) von selbst, dass er