Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

68 — 
aufstellen, sowie man Unternehmung und Unternehmen scheidet, 
aber man soll nicht durch ihre Verquickung unmögliche Sum- 
manden schaffen. Die Behandlung des Betriebsunfalls von MENZEL 
ist dagegen vortrefflich. MENZEL fasst als Betriebsunfälle im Sinne 
des Gesetzes „alle Unfälle, welche einen Arbeiter anlässlich seiner 
auf die Zwecke des Betriebes gerichteten Thätigkeit, also als Glied 
der wirthschaftlichen Unternehmung treffen“. Er ist sich bewusst, 
dass er hier einen — ich möchte sagen seinen — neuen Grund- 
gedanken für das Institut schafft, und vertheidigt ihn mit viel 
Wärme und Geschick. Man muss sich mit ihm (gegen Rosın) 
durchaus einverstanden erklären; der Zweck des Gesetzes verlangt 
eine weitherzige Auslegung. Die österreichischen Gerichte sind 
bisher dieser Auffassung auch getreu, besonders weil sie durch 
das Eisenbahnhaftpflichtgesetz vom 5. März 1869 geschult sind, 
das von „Ereignungen im Verkehre“ spricht, den Ausdruck also 
sehr weit gewählt hat. Unsere Zeit ist aber auch in der Ersatz- 
frage überhaupt weitherziger geworden. Man vergleiche mit den 
bisher geübten Grundsätzen für die Zuerkennung eines Schadens- 
ersatzes die Ansicht UngEr’s in seiner Abhandlung „Handeln auf 
fremde Gefahr“ über das Mass, in welchem Deponent und Mandant 
für die zufälligen Schäden haften, die ihr Vertrauensmann in Folge 
des übernommenen Auftrags erleidet. Sie führt nach allgemeinem 
Ersatzrecht schon zu ähnlichem Resultat, wie es MENZEL für das 
Institut der Arbeiterunfallversicherung aus dem Sinne des Sonder- 
gesetzes erschliesst. 
Eingherzig durch Aengstlichkeit ist das österreichische Gesetz 
bei Bestimmung der berechtigten Personen im Falle eines Be- 
triebsunfalls, sowie des Masses und der Dauer ihrer Berech- 
tigung. 
Im Falle des Todes sind Wittwe und Kinder, unter gewissen 
Voraussetzungen auch Wittwer und Eltern ersatzberechtigt. Die 
Berechtigung des Wittwers ist durch seine Erwerbsuntähigkeit be- 
dingt; doch versteht es sich (gegen MENZEL) von selbst, dass er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.