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Klage, um sich einen höheren Ersatzanspruch zu verschaffen,
ist damit wohl vereinbar, wir finden es auch im Enteignungs-
verfahren. Die Versicherungsanstalt hat Regress gegen den
Unternehmer, wenn der Unfall von ihm, von seinem Vertreter
oder Organ vorsätzlich oder durch grobes Verschulden herbei-
geführt wurde. Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die
Frist wird schon vom Tage des Unfalls, nicht wie im deutschen
Recht von Rechtskraft des strafrechtlichen Urtheils an berechnet.
Formell ist diess anfechtbar (auch M. 8 79); praktisch dürfte die
Zeit in der Regel genügen und zur Beschleunigung des Fest-
stellungsverfahrens mitwirken. Auch der Beschädigte oder seine
Erben können den Betrag, um welchen ihre civilrechtlichen Er-
satzansprüche den Anspruch gegen die Unfallversicherungskasse
übersteigen, von dem Unternehmer verlangen; jedoch nur, wenn der
Betriebsunfall von ihm, seinem gesetzlichen Vertreter oder Organ
vorsätzlich herbeigeführt wurde. So weit ist auch das Gesetz
vom 5. März 1869 No. 27 R.G.B. für unfallversicherte Eisenbahn-
arbeiter belassen. (Ges. vom 20. Juli 1894, Art. VIL) Die
Haftung des Unternehmers für seinen Vertreter und sein Organ
ist nach herrschender Ansicht eine Erweiterung seiner sonstigen
civilrechtlichen Ersatzpflicht; MENZEL erklärt sie sogar als Er-
weiterung gegen die Absicht des Gesetzes. Das letztere, ist ge-
wiss zu bestreiten. Die Rechtsanschauung geht heute allgemein
dahin, dass Jedermann für die That seines Vertreters oder Or-
gans privatrechtlich aufzukommen hat. Würde sich die öster-
reichische Gesetzgebung zu einer Reform des Schadensersatzrechtes
entschliessen, so würde sie zweifellos diese Haftung feststellen.
Aber selbst derzeit ist die Haftung für das Organ auch nach
allgemeinem bürgerlichen Recht nicht schlechtweg zu verneinen;
der oberste Gerichtshof hat sie wiederholt ausgesprochen (GLASER-
Unger’sche Sammlung No. 3292, 3311, 5210, 6209, 7469, 8666,
11715, 11832 u. a.). |
Für die Krankenversicherung haben sich noch wenige