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ohne Unterschied der Art der Kasse) ein Lohnabzug dem posi-
tiven Empfang von Geld nicht gleichsteht, weil die Nichtleistung
auf einer schon zur Zeit des Abzugs vorhandenen Zahlungs-
unfähigkeit beruhen kann. Das deutsche Gesetz hat daher mit
Recht in der Nichtabfuhr der Beiträge ein besonderes Vergehen
angenommen, und diess wird in Oesterreich (WRANY) im neuen
Strafgesetz nachgeahmt werden.
Der Krankenversicherung eigenthümlich ist die regelmässige
Berechnung der Beiträge und Krankengelder nach dem bezirks-
üblichen Durchschnittslohn der Klasse, in welche der Ver-
sicherte eingereiht wird. Dieser Lohn wird von der politischen
Behörde erster Instanz nach Anhörung von Vertrauensmännern
und Einvernehmung des Bezirksausschusses , wo ein solcher
besteht, festgesetzt; freie Krankenkassen können einen anderen
Massstab wählen. Bei den Bezirks-, Betriebs- und Baukranken-
darf das Krankengeld, ebenso wie nach deutschem Recht, ein
gewisses Minimum und Maximum, der Beitrag ein gewisses Maxi-
mum nicht überschreiten. Der Höchstbetrag des der Bemessung
zu Grunde zu legenden Lohnes ist mit 2fl., der Mindestbetrag mit
dem bezirksüblichen Taglohn; das Höchstmaass des Krankengeldes
mit 75°/o, das Mindestmass mit 60°/, des zu Grunde gelegten Lohns
bestimmt. Der Beitrag darf für das Mindesmaass der Leistungen
3°/o dieses Loohnes nicht übersteigen. Bei den freien Kassen ist
nur das Leistungsminimum gewahrt. Die Höhe der Beiträge und
Leistungen wird amtlich controllirt. Die politische Landesbehörde
kann nach Ergebniss der Jahresabschlüsse die Erhöhung oder Mässi-
gung verlangen und bei Renitenz selbst vornehmen (8 30 K.-V.-G.).
Eine besondere Controverse hat sich über die Zahlungs-
pflicht der Krankenkasse entwickelt, wenn ein Versicherter er-
krankt ist und in einer öffentlichen Krankenanstalt ver-
pflegt wird. Die Krankenkasse ist nach dem Gesetze ver-
pflichtet, die Kosten für Kur und Verpflegung nach der letzten
Klasse bis zur Dauer von vier Wochen zu ersetzen. Wer trägt