Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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beantragte, womit die ganze Vorlage gefallen sein würde. Der 
Ablehnungsantrag wurde nach dem mündlichen Berichte über- 
wiegend darauf gestüzt, dass kein Bedürfniss für die geplante 
Rechtsgestaltung bestehe und dass im Gegentheil solche für weite 
wirthschaftliche Kreise gefährlich werden könne, während die Be- 
denken rechtlicher Natur für untergeordnet erklärt wurden. 
Die Staatsregierung meinte jedoch, auf die Vorlage nicht ver- 
zichten zu können; Mitglieder des Hauses widersprachen der Ab- 
lehnung, weshalb die Verhandlung mit dem Beschlusse endete, die 
Vorlage zur weiteren vollständigen Durchberathung und schrift- 
lichen Berichterstattung zurück zu verweisen, 
Bevor die Durchberathungsarbeiten jedoch wieder aufgenom- 
men wurden, verzichtete die Staatsregierung für die gegenwärtige 
Tagung darauf, weil für eine Durchberathung durch beide Häuser 
die Zeit nicht mehr ausreiche und sie ausserdem über einzelne 
Punkte eine gutachtliche Vorprüfung durch ihre Organe vorneh- 
men zu lassen gedenke‘. 
Inzwischen hatte der Entwurf in betheiligten Interessenten- 
kreisen mehrfach Besprechung gefunden. Namentlich hatte die 
Juristische Gesellschaft zu Berlin ihn für ihre Sitzung am 21. April 
1894, an welcher verschiedene Herrenhausmitglieder Theil nahmen, 
zum Verhandlungsgegenstande gemacht und den Ausführungen 
des Berichterstatters durchweg zugestimmt, die sogar in der Ver- 
handlung des Herrenhauses theilweise sich wiederspiegelten. Das 
somit kundgegebene Interesse an dem Gegenstande, dessen Neu- 
ordnung der Entwurf herbeiführen sollte, in Verbindung mit der 
aus dem Gange der Verhandlung zu erkennenden Gewissheit, 
dass die Wiedereinbringung der Vorlage in veränderter Gestalt 
und dann eine gründliche Durchberathung zu erwarten steht, 
lassen es keineswegs müssig oder verspätet erscheinen, den vor- 
gelegenen Entwurf noch jetzt einer Besprechung zu unterziehen 
und die Grundgedanken des Berichtes für die Juristische Gesell- 
schaft weiteren Kreisen bekannt zu geben. 
® Drucks. d. Herrenh. 1894, No. 58 u. 72. 
* Stenogr. Ber. d. Herrenh. 1894, 8. 222.
	        
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