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nung!?, bald nach kurzer Betriebsdauer!* in Vermögensverfall
geriethen und den Betheiligten Verluste brachten. Sollte der
Bedarf an Bahnen oder Bahnerweiterungen nicht unbefriedigt blei-
ben, so musste ein Ausweg dahin geschaffen werden, dass die
Bahngläubiger vor den Bahnunternehmern und von mehreren
Gläubigern die älteren vor den jüngeren ein Vorrecht auf Befrie-
digung aus den Vermögensstücken des Unternehmens erhielten.
Dieser Erkenntniss und Erwägung entsprangen die bereits
erwähnten Entwürfe in den Jahren 1879 und 1880'5, sowie die
Wünsche und Anträge aus der Mitte des Reichstages "®.
Wenn gleichwohl die Wiedereinbringung des unverabschiedet
gebliebenen Entwurfes beim Reichstage bisher unterblieben ist, so
lag dies daran, dass die in Preussen durchgeführte Verstaatlichung
der Eisenbahn die Zahl der Privatbahnen so sehr hatte herab-
sinken lassen, dass der geplante Bahndarlehnsschutz entbehrlich
erschien.
Erst als der Traum verflogen war, dass man für den Eisen-
bahnbau die Privatunternehmung entbehren könne, und nachdem
umgekehrt das Bedürfniss nicht mehr zu verleugnen war, den
Kapitalszufluss für Bahnzwecke wieder zu gewinnen, wurde auf
die vorerörterte Gesetzesvorlage zurückgegriffen, um in einer dem
mittlerweile veränderten Rechtszustande angepassten Form für
Preussen zur Einführung vorgeschlagen zu werden.
Beweist somit der Entwicklungsgang der Eisenbahnfinanz-
politik in Deutschland, dass einerseits Bahndarlehne nicht voll-
ständig entbehrt werden können und dass andererseits die Flüssig-
keit des Geldmarktes für die Bedürfnisse des Bahnbaues und der
Betriebsausrüstung von dem Sicherheitsgrade abhängig ist, welcher
den Bahngläubigern für Erfüllung der Verzinsungs- und Rück-
zahlungsverbindlichkeiten geboten wird, so kann das Verleugnen der
Nothwendigkeit oder Zweckmässigkeit eines besonderen Bahn-
18 7, B. Pommer’sche Centralbahn und die Berliner Nordbahn.
1 7. B. 1874 die Crefeld-Kempener Industrie-Eisenbahn-Gesellschaft,
1879 die Saale-Unstrut-Bahn.
15 Oben Anmerkung 8.
1% Oben Anmerkung 9, 10,
Archiv für öffentliches Recht. X. 1. 6