Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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3. Der Vorstand des Armenamtes kann ferner auf seinen 
Antrag zum Sondervormunde der in väterlicher Gewalt befind- 
lichen Kinder bestellt werden, deren Bevormundung von dem 
Amtsgerichte Leipzig nach Massgabe des 8 1803 des bürger- 
lichen Gesetzbuches eingeleitet wird, dafern und so lange diese 
Kinder auf Veranstaltung des Armenamtes verpflegt werden 
(Zwangserziehung). 
4. Die Verpflichtung des Vorstandes des Armenamtes zum 
Vormund kann hinsichtlich der sämmtlichen in Frage kommen- 
den Kinder im Voraus mittels eines Aktes bewirkt werden. 
Als Antrag auf seine Bestellung gilt in jedem einzelnen Falle 
die Uebersendung einer bezüglichen Formularanzeige an das 
Amtsgericht. Die Aushändigung des Vormundschaftscheines 
enthält die Eröffnung des auf die Bestellung gerichteten Be- 
schlusses. Erreicht die Vormundschaft durch Wegfall der in 
vorstehenden normirten Voraussetzungen ihre Endschaft, so wird 
das Armenamt dem Amtsgerichte hiervon regelmässig und zwar, 
wenn der Zeitpunkt der Beendigung im Voraus bestimmt wer- 
den kann, vor dessen Eintritt Nachricht zugehen lassen. 
5. In Ansehung etwaigen Vermögens der Kinder und der 
Entbindung des Vormundes von der Pflicht zur Einreichung 
von Erziehungsberichten finden die Bestimmungen unter 3. und 4. 
der Anlage zur Verordnung vom 11. Mai 1886 Anwendung. 
6. Ist ein der Aufsicht der Ziehkinderanstalt zu Leipzig 
unterstellt gewesenes Kind, welches bereits von dem Vorstande 
des Armenamtes bevormundet wurde, bei seiner Entlassung aus 
dieser Anstalt nach Massgabe der obigen Bestimmungen unter 
l. und 2. zu bevormunden, oder wird ein nach Massgabe dieser 
Bestimmungen bevormundetes Kind der Aufsicht der Zieh- 
kinderanstalt unterstellt, so bleibt die zeitherige Vormundschaft 
fortbestehen. 
Das Armenamt wird dem Amtsgerichte von dem un- 
veränderten Sachstande alsbald Mittheilung machen. — — —
	        
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