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3. Der Vorstand des Armenamtes kann ferner auf seinen
Antrag zum Sondervormunde der in väterlicher Gewalt befind-
lichen Kinder bestellt werden, deren Bevormundung von dem
Amtsgerichte Leipzig nach Massgabe des 8 1803 des bürger-
lichen Gesetzbuches eingeleitet wird, dafern und so lange diese
Kinder auf Veranstaltung des Armenamtes verpflegt werden
(Zwangserziehung).
4. Die Verpflichtung des Vorstandes des Armenamtes zum
Vormund kann hinsichtlich der sämmtlichen in Frage kommen-
den Kinder im Voraus mittels eines Aktes bewirkt werden.
Als Antrag auf seine Bestellung gilt in jedem einzelnen Falle
die Uebersendung einer bezüglichen Formularanzeige an das
Amtsgericht. Die Aushändigung des Vormundschaftscheines
enthält die Eröffnung des auf die Bestellung gerichteten Be-
schlusses. Erreicht die Vormundschaft durch Wegfall der in
vorstehenden normirten Voraussetzungen ihre Endschaft, so wird
das Armenamt dem Amtsgerichte hiervon regelmässig und zwar,
wenn der Zeitpunkt der Beendigung im Voraus bestimmt wer-
den kann, vor dessen Eintritt Nachricht zugehen lassen.
5. In Ansehung etwaigen Vermögens der Kinder und der
Entbindung des Vormundes von der Pflicht zur Einreichung
von Erziehungsberichten finden die Bestimmungen unter 3. und 4.
der Anlage zur Verordnung vom 11. Mai 1886 Anwendung.
6. Ist ein der Aufsicht der Ziehkinderanstalt zu Leipzig
unterstellt gewesenes Kind, welches bereits von dem Vorstande
des Armenamtes bevormundet wurde, bei seiner Entlassung aus
dieser Anstalt nach Massgabe der obigen Bestimmungen unter
l. und 2. zu bevormunden, oder wird ein nach Massgabe dieser
Bestimmungen bevormundetes Kind der Aufsicht der Zieh-
kinderanstalt unterstellt, so bleibt die zeitherige Vormundschaft
fortbestehen.
Das Armenamt wird dem Amtsgerichte von dem un-
veränderten Sachstande alsbald Mittheilung machen. — — —