Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— II — 
sich ganz seiner theoretischen Beschäftigung hingab. Grerade 
diesen Jahren der Zurückgezogenheit verdankte er selbst die Ver- 
tiefung seiner politischen Auffassung, die Mit- und Nachwelt seine 
epochemachenden Werke über englisches Staatsrecht, der deutsche 
Staat der Gegenwart den festen Ausbau seiner Selbstverwaltung 
und Verwaltungsrechtsprechung. 
Seit einst MoNTESQUIEU in seinem berühmten Kap. 6 des 
11. Buches des Esprit des Lois das Idealbild der englischen Ver- 
fassung gezeichnet hatte, wie es thatsächlich nie bestand und nie 
bestehen konnte, galt England den Völkern des Kontinents als 
das Ideal freien Staatslebens überhaupt. In einem Siegeszuge 
ohne Gleichen hatte sich die konstitutionelle Lehre als das poli- 
tische Glaubensbekenntnis der gebildeten Klassen die romanischen 
Länder erobert. Wenn in den deutschen Einzelstaaten eine 
kraftvolle Monarchie und die Reste der ständisch-feudalen Ge- 
sellschaftsordnung das aus Frankreich und Belgien entnominene 
Muster des deutschen Liberalismus mannigfach trübten, so hatte 
sich doch auch Deutschland dem wunderbaren Zauber der kon- 
stitutionellen Staatslehre nicht entziehen können. War ihr doch 
noch soeben unter revolutionären Stürmen jene machtvolle 
Schöpfung der Hohenzollern anheimgefallen, deren König sich noch 
ein Jahr zuvor verschworen hatte, dass nie das Blatt Papier einer 
konstitutionellen Verfassung sich zwischen ihn und sein Volk 
drängen würde. 
Kaum war aber das kontinentale Europa im Besitze der 
heiss erstrebten konstitutionellen Herrlichkeit, so fand man sich 
allgemein enttäuscht und zwar um so mehr, je folgerichtiger man 
die konstitutionelle Theorie verwirklicht hatte. Der Kampf um 
den Besitz der Macht und ein Parteiregiment zu ihrer Erhaltung 
füllte das öffentliche Leben aus. Die strengste konstitutionelle 
Regierung, welche Frankreich je besessen, war einem kurzen 
Strassenkampfe erlegen, um den heftigsten Klassenkämpfen zwi- 
schen Besitzenden und Nichtbesitzenden Platz zu machen. 
Ar
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.