Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Nun wäre ja wohl der Fall sehr gut denkbar, dass das, was 
den Gemeinden gut, zweckmässig und annehmbar erscheint, von 
den Vormundschaftsbehörden mit ganz anderen Augen angesehen 
und mit ganz anderen Gefühlen betrachtet würde! Wäre das der 
Fall, dann würde es zweck- und aussichtslos sein, in eine Pro- 
paganda für diese Einrichtung einzutreten, denn nur wenn beide 
Theile, das Gericht, wie die Verwaltungsbehörde in derselben ihr 
Interesse gewahrt sehen, dann ist der Beweis erbracht, dass die 
Einrichtung in der That zweckmässig und lebensfähig ist und 
dann erst ist zu hoffen, dass sie von selbst die ihr dann zu- 
kommende Verbreitung finden werde. Zu dem Ende habe ich 
mich im Jahre 1892 an das Kgl. Sächsische Justizministerium 
mit der Bitte gewendet, einen von mir aufgestellten Fragebogen 
den Amtsgerichten, bei denen die Einrichtung besteht, zur Be- 
antwortung zugehen zu lassen. Dieser Fragebogen enthielt fol- 
gende Fragen: 
1. Auf welche Arten von Kindern erstreckt sich die dort 
eingerichtete Generalvormundschaft ? 
2. Wem ist die Vormundschaftsführung übertragen? 
3. Wie ist die geschäftliche Verbindung geordnet 
a) zwischen der Vormundschaftsbehörde und dem bestellten 
Generalvormunde? 
b) (event.) zwischen dem letzteren und der (Gremeinde- 
(Armen-) Behörde? 
4. Wird für den Zweck etwaiger Vermögensverwaltung 
von der nachgelassenen Bestellung eines Sondervormundes öfters 
(rebrauch gemacht, oder unterzieht sich derselben meist auch 
der bestellte Generalvormund? 
5. Sind von seiten der Angehörigen bez. bereits bestell- 
ten Vormünder der Uebertragung der Vormundschaft auf den 
bestellten Generalvrormund nennenswerthe Schwierigkeiten ge- 
macht worden? Aus welchen Gründen? Wie wurden sie über- 
wunden ?
	        
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