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Nun wäre ja wohl der Fall sehr gut denkbar, dass das, was
den Gemeinden gut, zweckmässig und annehmbar erscheint, von
den Vormundschaftsbehörden mit ganz anderen Augen angesehen
und mit ganz anderen Gefühlen betrachtet würde! Wäre das der
Fall, dann würde es zweck- und aussichtslos sein, in eine Pro-
paganda für diese Einrichtung einzutreten, denn nur wenn beide
Theile, das Gericht, wie die Verwaltungsbehörde in derselben ihr
Interesse gewahrt sehen, dann ist der Beweis erbracht, dass die
Einrichtung in der That zweckmässig und lebensfähig ist und
dann erst ist zu hoffen, dass sie von selbst die ihr dann zu-
kommende Verbreitung finden werde. Zu dem Ende habe ich
mich im Jahre 1892 an das Kgl. Sächsische Justizministerium
mit der Bitte gewendet, einen von mir aufgestellten Fragebogen
den Amtsgerichten, bei denen die Einrichtung besteht, zur Be-
antwortung zugehen zu lassen. Dieser Fragebogen enthielt fol-
gende Fragen:
1. Auf welche Arten von Kindern erstreckt sich die dort
eingerichtete Generalvormundschaft ?
2. Wem ist die Vormundschaftsführung übertragen?
3. Wie ist die geschäftliche Verbindung geordnet
a) zwischen der Vormundschaftsbehörde und dem bestellten
Generalvormunde?
b) (event.) zwischen dem letzteren und der (Gremeinde-
(Armen-) Behörde?
4. Wird für den Zweck etwaiger Vermögensverwaltung
von der nachgelassenen Bestellung eines Sondervormundes öfters
(rebrauch gemacht, oder unterzieht sich derselben meist auch
der bestellte Generalvormund?
5. Sind von seiten der Angehörigen bez. bereits bestell-
ten Vormünder der Uebertragung der Vormundschaft auf den
bestellten Generalvrormund nennenswerthe Schwierigkeiten ge-
macht worden? Aus welchen Gründen? Wie wurden sie über-
wunden ?