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hoben worden. Da, wo von Seiten der Angehörigen besonderer-
Werth auf die Führung der Vormundschaft gelegt wurde, ist die-
selbe, wo es irgendwie geschehen konnte, anstandslos übertragen
worden, so dass sich die Sache überall ohne Schwierigkeit er-
ledigt hat.
Zu Frage 6 haben sich sämmtliche Amtsgerichte dahin aus-
gesprochen, dass eine Mehrbelastung der Gerichte mit Arbeiten
nicht eingetreten sei, einzelne konstatiren sogar eine gewisse Ent-
lastung, die meisten erklären, dass nur eine Verschiebung des
Arbeitsstoffes zu Tage getreten sei.
Nachtheile und Unzuträglichkeiten haben sich an keinem
Orte herausgestellt, insbesondere sind Kompetenzkonflikte unbe-
kannte Dinge geblieben; überall aber hat sich als wesentlichster
Vortheil der neuen Einrichtung ergeben, dass eine bessere Ueber-
wachung der der öffentlichen Fürsorge unterstehenden Kinder
und eine bessere Behandlung der Angelegenheiten derselben er-
zielt wurde. Als Folge daraus sind verschiedene Behörden in
der Lage berichten zu können, dass auch die Bevölkerung sich
freundlich zu der neuen Enrichtung verhalte.
Als weiterer Ausbau wird von einigen Behörden empfohlen,
dass hinsichtlich der Alimentationspflicht ausserehelicher Väter
durch Gesetz die theilweise Pfändung und Abtretung des Arbeits-
und Dienstlohnes für zulässig erklärt und die entgegenstehenden
Bestimmungen der C.-Pr.-O. 8 749 Abs. 1 und des Gesetzes
vom 4. März 1879 8 9 aufgehoben werden möchten.
Nachdem ich im Vorstehenden den Entwicklungsgang und
das Wesen unserer hiesigen Einrichtung: der Uebertragung vor-
mundschaftlicher Funktionen an die Gemeinde- bez. Armenbehörde
darzulegen versucht habe, ist wohl gestattet und’ am Platze, auf
die oben schon aufgeworfene Frage zurückzukommen:
ob sich diese Einrichtung gegenüber der Aufnahme des Insti-
tutes der Waisenräthe in das bürgerliche Gesetzbuch für das
Deutsche Reich aufrecht erhalten lassen, oder ob sie sich auf