Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gebrauch gesetzlich geregelt sei, ist nicht erforderlich; es genügt 
auch, wenn die zuständige Behörde eine dahingehende Verwaltungs- 
vorschrift erlassen hat. In Preussen ist fast ausschliesslich gesetz- 
liche Regelung erfolgt. 
Erste Voraussetzung des Waffengebrauchs ist, dass der be- 
treffende Beamte sich in der rechtmässigen Ausübung seines 
Amtes befindet. Wann dies der Fall ist, kann hier nicht ein- 
gehender erörtert werden. Fraglich ist, ob, wenn der Widerstand 
des Betreffenden durch eine Ueberschreitung der Amtsbefugnisse 
des Beamten hervorgerufen ist, die Anwendung der Waffen zur 
Brechung desselben zulässig ist. Zu verneinen ist die Frage, 
wenn und insoweit sich der Widerstand gegen die Ausschreitung 
des Beamten wendet. Eine Gesetzwidrigkeit, deren sich der 
Beamte bei Vornahme einer im Uebrigen durchaus rechtmässigen 
Amtshandlung schuldig macht, z. B. ein Förster erschiesst un- 
befugt den Hund eines ertappten Jagdfrevlers, hindert ihn an 
dem Waffengebrauch bei einem der Amtshandlung entgegen- 
gesetzten Widerstande nicht; der Beamte hört dadurch nicht auf, 
im Uebrigen in der rechtmässigen Ausübung seines Amtes zu sein 
(Obertribunal 4. März 1879; OPPENHOFF, Rechtspr. XX, 119). 
Dies gilt auch dann, wenn der Beamte sich erst nach erfahrenem 
Widerstande eines Exzesses schuldig macht. Am allerwenigsten 
kann von einem straflosen Widerstande die Rede sein, wenn die 
Ausschreitung des Beamten nur beabsichtigt war (Obertribunal 
10. April 1872; OPPENHOFF, Rechtspr. XIII, 249). 
Der Beamte wird sich auch regelmässig, um als solcher 
erkennbar zu sein, in der vorgeschriebenen Dienstkleidung befinden 
müssen oder doch wenigstens mit einem Abzeichen versehen sein, 
Die Fälle, in denen der Waffengebrauch zulässig ist, sind 
bei den verschiedenen Beamtenkategorien nicht dieselben. Mit 
Rücksicht auf die Gefährlichkeit ihres Dienstes haben einzelne 
Beamtengruppen weitergehende Befugnisse. Das weiteste Recht 
hat natürlich das Militär, sofern es zur Aufrechterhaltung der
	        
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