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gebrauch gesetzlich geregelt sei, ist nicht erforderlich; es genügt
auch, wenn die zuständige Behörde eine dahingehende Verwaltungs-
vorschrift erlassen hat. In Preussen ist fast ausschliesslich gesetz-
liche Regelung erfolgt.
Erste Voraussetzung des Waffengebrauchs ist, dass der be-
treffende Beamte sich in der rechtmässigen Ausübung seines
Amtes befindet. Wann dies der Fall ist, kann hier nicht ein-
gehender erörtert werden. Fraglich ist, ob, wenn der Widerstand
des Betreffenden durch eine Ueberschreitung der Amtsbefugnisse
des Beamten hervorgerufen ist, die Anwendung der Waffen zur
Brechung desselben zulässig ist. Zu verneinen ist die Frage,
wenn und insoweit sich der Widerstand gegen die Ausschreitung
des Beamten wendet. Eine Gesetzwidrigkeit, deren sich der
Beamte bei Vornahme einer im Uebrigen durchaus rechtmässigen
Amtshandlung schuldig macht, z. B. ein Förster erschiesst un-
befugt den Hund eines ertappten Jagdfrevlers, hindert ihn an
dem Waffengebrauch bei einem der Amtshandlung entgegen-
gesetzten Widerstande nicht; der Beamte hört dadurch nicht auf,
im Uebrigen in der rechtmässigen Ausübung seines Amtes zu sein
(Obertribunal 4. März 1879; OPPENHOFF, Rechtspr. XX, 119).
Dies gilt auch dann, wenn der Beamte sich erst nach erfahrenem
Widerstande eines Exzesses schuldig macht. Am allerwenigsten
kann von einem straflosen Widerstande die Rede sein, wenn die
Ausschreitung des Beamten nur beabsichtigt war (Obertribunal
10. April 1872; OPPENHOFF, Rechtspr. XIII, 249).
Der Beamte wird sich auch regelmässig, um als solcher
erkennbar zu sein, in der vorgeschriebenen Dienstkleidung befinden
müssen oder doch wenigstens mit einem Abzeichen versehen sein,
Die Fälle, in denen der Waffengebrauch zulässig ist, sind
bei den verschiedenen Beamtenkategorien nicht dieselben. Mit
Rücksicht auf die Gefährlichkeit ihres Dienstes haben einzelne
Beamtengruppen weitergehende Befugnisse. Das weiteste Recht
hat natürlich das Militär, sofern es zur Aufrechterhaltung der