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inneren Sicherheit im Lande auftritt. Häufig wird es vorkommen,
dass ein Beamter einen solchen anderer Gattung zur Hülfeleistung
herbeizurufen sich gezwungen sieht. Diesfalls ist aber der hinzu-
gezogene Beamte nur nach Massgabe der für ihn erlassenen
(sesetze bezw. Instruktionen befugt, seine Waffen anzuwenden,
keineswegs geht das weitergehende Recht des die Unterstützung
beanspruchenden Beamten ohne Weiteres auf ihn über. Eine
Ausnahme findet nur bei den zur Unterstützung der Grenzauf-
sichtsbeamten herbeigerufenen Polizei- und Forstbeamten aus-
drücklicher gesetzlicher Bestimmung gemäss (& 3 des Gesetzes vom
28. Juni 1834) statt. Diese Ausnahme darf aber nicht extensiv
interpretirt werden. Privatpersonen oder zum Waffengebrauch an
sich nicht berechtigte Beamte erlangen, falls sie zur Hülfe heran-
gezogen werden, überhaupt kein Recht, die Waffen zu gebrauchen;
es sei denn, dass die zuständige Behörde ihnen diese Befugniss, z. B.
bei Hülfsgefangenenaufsehern, im besonderen Falle verliehen hat.
Wird Militär, auch nur einzelne Soldaten, zur Hülfeleistung
kommandirt, so haben diese natürlich ihr weitergehendes Waffen-
gebrauchsrecht, sie können also ihre Waffen auch in den Fällen
gebrauchen, in denen dies den unterstützten Beamten nicht ge-
stattet ist. Anderes gilt, wenn Militärpersonen behufs Ableistung
des Probedienstes zwecks späteren Uebertritts bei der Forst-,
Steuer- u. s. w. Verwaltung beschäftigt sind. Diesfalls haben sie
nur das Recht, die Waffen nach Massgabe der für die betreffende
Beamtenkategorie erlassenen Bestimmungen zu gebrauchen.
Für den Woaffengebrauch lässt sich im Allgemeinen der
Grundsatz aufstellen, dass er regelmässig nur zulässig ist in den
Fällen der Nothwehr oder des Nothstandes im weiteren Sinne,
nicht in dem begrenzten Sinne der 88 53 und 54 des Str.-G.-B.
Ausnahmsweise ist die Anwendung der Waffen auch gegen aktiven
oder passiven Widerstand, bei Flucht des Kontravenienten u. s. w.
gestattet. Die Einzelheiten werden weiter unten bei den einzelnen
Beamtengruppen erörtert werden.