Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Räumliche Beschränkung des Waffengebrauchs. 
Räumlich ist das Recht des Waffengebrauchs der Regel nach auf 
den betreffenden Bundesstaat beschränkt. Zu demselben gehören 
nach völkerrechtlichen Grundsätzen auch die Küstengewässer ® 
und die schwimmenden Schiffe. Nach 8 168 des G.-V.-G. ist 
den Sicherheitsbeamten® eines Bundesstaates gestattet, die Ver- 
folgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen Bundes- 
staates fortzusetzen und den Flüchtigen zu ergreifen. Dass der 
Beamte diesfalls auf nicht preussischem Gebiet die Waffen nicht 
gebrauchen dürfe, kann nicht angenommen werden. Wem die 
Gesetze ein Recht geben, dem gewähren sie auch die Mittel, das- 
selbe zur Ausführung zu bringen. Ohne Waffengebrauch wird 
sich vielfach die Festnahme nicht ermöglichen lassen. Gebraucht 
der Beamte auf dem Gebiete des fremden Bundesstaates die 
Waffen, so sind massgebend nicht die preussischen Vorschriften, 
sondern diejenigen am Orte der That. Der Waffengebrauch ist 
also nur zulässig in den Fällen, in welchem er auch einem dem 
fremden Bundesstaate angehörigen Sicherheitsbeamten derselben 
Kategorie gestattet ist. Aus dem $ 168 a.a. O. ist nicht zu 
folgern, dass der betreffende Beamte auch seine — etwa weiter 
  
5 Kriegsschiffe in fremden Küstengewässern sind exterritorial. 
® Zu den Sicherheitsbeamten — dieser Begriff ist im weitesten Sinne 
aufzufassen — gehören, abgesehen von den Polizeibeamten und Gens- 
darmen, auch die Forstschutzbeamten (R.-G. I vom 9. Dez. 1886; 
Rechtsp. VIII, 735), ferner auch die Strafanstaltsbeamten, sofern es 
sich um die Verfolgung eines aus einer Strafanstalt Entflohenen handelt 
(Prot. S. 14). Will man zur Hülfe gerufenes Militär ebenfalls zu den 
„Sicherheitsbeamten“ zählen, so erleidet der $ 168 a. a. O. insofern eine 
Einschränkung, als nichtbaierische Truppen baierisches Gebiet nicht be- 
treten dürfen. Vgl. unten Abth. VI. Uebrigens gestattet $ 168 des G.-V.-G. 
nur die Verfolgung eines Flüchtigen, um ihn zu ergreifen und die Ergreifung, 
nicht aber die Verfolgung eines Flüchtigen und die Durchsuchung desselben 
nach einzuziehenden Gegenständen. Der Widerstand gegen die Durchsuchung 
und Beschlagnahme ist diesfalls nicht strafbar (R.-G. III vom 19. Nov. 
1894, Reichsanz. vom 11. Mai 1895, No. 113).
	        
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