Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Beamten vorgesetzte Uentral- oder Provinzialbehörde gemäss 8 11 
des Einf.-Ges. z. G.-V,-G. und 8 1 des preussischen Gesetzes 
vom 13. Dez. 1854 (G.-S. S. 86) befugt, den Konflikt zu erheben. 
Diesfalls geht die Entscheidung der vorliegenden Frage in Preussen 
an das Oberverwaltungsgericht über. Verneint letzteres die Frage, 
so ist ein Strafverfahren nicht mehr zulässig. Während sonst die 
betrefiende Verwaltungsbehörde den Konflikt besonders erheben 
muss, ist dies bei Grenzaufsichtsbeamten sowie Forst- und Jagd- 
beamten nicht erforderlich. Nach Abschluss der vorläufigen 
Untersuchung ist die vorgesetzte Behörde zur Erklärung darüber 
aufzufordern, ob sie eine Ueberschreitung der Amtsbefugnisse des 
Beamten für vorliegend erachtet. Fällt diese Erklärung im ver- 
verneinenden Sinne aus, wird aber gleichwohl gerichtsseitig die 
Eröffnung des Strafverfahrens beschlossen, so gilt der Konflikt 
ohne Weiteres als erhoben. 
In den Gesetzen vom 28. Juni 1834 8 12 (Grenzbeamte), 
31. März 1837 8 10 (Forstbeamte) und 20. März 1837 & 10 
(Militär) sind bestimmte Beweisregeln aufgestellt. Darnach sollen 
die Angaben der verletzten Kontravenienten, der übrigen Theil- 
nehmer der Kontravention und solcher Personen, welche wegen 
Zooll- oder Steuervergehen (bezw. Holz- und Wilddiebstahls u. s. w.) 
bereits bestraft sind, für sich allein keinen zur Anwendung einer 
Strafe hinreichenden Beweis begründen. Diese Beweisregeln sind 
aber jetzt nicht mehr massgebend, nach 8 260 der Str.-Pr.-O. ent- 
scheidet das Gericht über das Ergebniss der Beweisaufnahme 
nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften 
Ueberzeugung. (Vgl. aucb Entsch. d. Obertribunals vom 8. Juni 
1868 und 21. Oktober 1869; OPPENHOFF, Rechtspr. Bd. 9, S. 435 
und Bd. 10, 8. 658.) Die alte Beweisregel gilt jedoch noch in 
dem Verfahren vor den Militärstrafgerichten, für welche die freie 
Beweistheorie noch nicht massgebend ist. Ueberdies wird nach 
8 10 des Gesetzes vom 20. März 1837 vermuthet, dass beim 
Gebrauche der Waffen das Militär innerhalb der Schranken seiner
	        
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