Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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dies allerdings daran, dass die historischen und sozialen Vor- 
bedingungen andere waren, als in den romanischen Staaten. 
Die richtige Erkenntnis hierfür eröffnet und damit die Reform 
der deutschen Verwaltung angebahnt zu haben, ist aber das un- 
vergängliche Verdienst von GrNEIST. 
Es war wiederum nicht das wissenschaftliche, sondern das 
politische Bedürfnis, das den Romanisten auf das Gebiet des 
Staatsrechtes, den Deutschen auf das Studium des englischen 
Rechts führte. Das Ergebnis waren aber Werke von grund- 
legender wissenschaftlicher Bedeutung, durch die er nicht nur 
dem Kontinente, sondern, wie die Glückwunschadressen englischer 
Universitäten bei seinem 50jährigen Doktorjubiläum dankbar an- 
erkannten, zum Teil auch den Engländern selbst erst die richtige 
Erkenntnis englischen Staatsrechts eröffnet hat. 
Das Ergebnis seiner Forschungen verwertete er zunächst 
in seinen Vorlesungen. Im Jahre 1853 erschien zuerst eine kleine 
Schrift über „Adel und Ritterschaft in England“. Ihr folgte das 
grosse Hauptwerk, die „Darstellung des heutigen englischen Ver- 
fassungs- und Verwaltungsrechtes“, wovon 1857 der erste, 1860 
der zweite Hauptteil erschien. Das Werk hat später, in drei 
selbständige Werke, die englische Verfassungsgeschichte, das eng- 
lische Verwaltungsrecht der Gegenwart und Selfgovernment, 
Kommunalverfassung und Verwaltungsgerichte in England, zer- 
legt, im Ganzen drei Auflagen erfahren. 
Der politische und wissenschaftliche Einfluss des Werkes war 
ein gewaltiger. Während sich bisher die liberale Partei mit ihrer 
Forderung nach möglichst ausgedehnten Verwaltungsbefugnissen 
für gewählte Kommunalvertretungen und die konservative mit 
ihrem Verlangen nach Aufrechterhaltung der gutsobrigkeitlichen 
Gewalt in gleicher Weise auf England berufen hatte, sah man 
hier das englische Staatswesen vor sich in seiner allerkonkretesten 
Gestalt. Nicht die Verwirklichung der einen oder der anderen 
Parteidoktrin in der Verwaltungsgesetzgebung, nicht die Hand-
	        
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