Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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vom 7. Juni 1821 ist zunächst der 82 des Gesetzes vom 2. Juni 
1852 (G.-S. 8. 303) und sodann der 823 des Forstdiebstahls- 
gesetzes vom 15. April 1878 (G.-S. S. 222) getreten. Wer ein- 
mal unter der Herrschaft des früheren Gesetzes vorschriftsmässig 
vereidigt ist, bedarf keiner Neuvereidigung (Entsch. d. Obertrib. 
v. 17. Juli 1861; OPPENHOFF, Rechtspr. Bd. I, S. 517). 
Wer nicht ein- für allemal gemäss $ 23 a. a. O. vereidigt ist, dem 
fehlt auch die Befugniss die Waffen nach Vorschrift des Gesetzes 
vom 31. März 1837 zu gebrauchen. Es ist merkwürdig, dass 
selbst bei einem Kgl. Oberförster die Ableistung des sog. Holz- 
eides Bedingung des Waffengebrauchs ist. 
Wer mit dem Forstschutze betraut ist, der hat gleichzeitig 
auch Jagdschutz auszuüben. Der Waffengebrauch ist daher nicht 
auf Forstreviere beschränkt, sondern auch in nicht zum Forst 
gehörigen Jagdrevieren zulässig. Bloss zum Jagdschutz allein 
ist dagegen die Bestellung von Beamten mit dem Rechte des 
Waffengebrauchs nicht gestattet, am allerwenigsten hat es in der 
Absicht des Gesetzes gelegen, den blossen Pächtern eines Jagd- 
reviers die Anstellung solcher Jagdaufseher zu bewilligen (Re- 
skript v. 13. Juni 1813, Min.-Bl. f. d. i. V. S. 204). | 
Waldeigenthümer, Forst- und Jagdberechtigte!® dürfen als 
solche die Waffen nicht gebrauchen, auch nicht in denjenigen 
Fällen, in welchen ein Polizeibeamter nach dem Allerh. Erlasse 
vom 4. Februar 1854 dazu befugt wäre (R.-G. I Strafs. v. 27. März 
1890, Jur. Wochenschr. 8. 187; and. Meinung, ZIMMERMANN in 
Goldt. Arch. XXX, 410). Im $ 117 Str.-G.-B. ist ihnen nur 
ein besonderer strafrechtlicher Schutz gegen Angriffe u. s. w. ge- 
ıe & 12 des Gesetzes vom 31. März 1837 bestimmt: „Für die Eigen- 
thümer, Besitzer und Inhaber von Forsten oder Jagdgerechtigkeiten, sowie 
für die Förster, Waldwärter und Jäger, welche die im $ 1 bezeichneten 
Eigenschaften nicht besitzen, wird durch dieses Gesetz an den bestehenden 
Vorschriften über die Selbsthilfe und Nothwehr nichts abgeändert“. „Selbst- 
hilfe* ist kein selbständiges Vergehen, sie ist jetzt nur strafbar, wenn sie 
unter ein besonderes Strafgesetz fällt.
	        
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