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währt. Dagegen wird man diejenigen nicht ein- für allemal ge-
mäss 823 des Forstdiebstahlsgesetzes vereidigten Forst- und
Jagdbeamten, welche jagd- und forstpolizeiliche Funktionen
wahrzunehmen haben und daher zu den Polizeibeamten (siehe
unter Abth. III) zu zählen sind, nach Massgabe der für letztere
gegebenen Vorschriften zum Gebrauch der Waffen, falls sie sich
in Dienstfunktion befinden, für berechtigt halten müssen. Das-
selbe wird für die generell vereidigten Forst- und Jagdbeamten,
welchen ja auch jagd- und forstpolizeiliche Funktionen obliegen,
ın den Fällen zu gelten haben, wo ihnen ein Waffengebrauchs-
recht nach dem Gesetze vom 31. März 1837 nicht zusteht; z. B.
ausserhalb des ihrem Schutze überwiesenen Jagdreviers. Uebrigens
ist das Waffengebrauchsrecht der vereidigten Forstbeamten ein
weitergehendes, als dasjenige der Polizeibeamten.
Auch Forsthüter (vgl. 8 62 des Feld- und Forstpolizei-
gesetzes) können generell vereidigt werden und haben dann die
Befugniss zum Waffengebrauch der Forstbeamten (vgl. DAUDE,
Feld- und Forstpolizeigesetz S. 117). Feldhüter gehören nicht
hierher; letztere sind lediglich Polizeibeamte. Da die Funktionen
eines Forst- und Feldhüters in einer Person vereinigt werden
können, so steht dem Betreffenden, je nachdem es sich um Feld-
oder um Forstschutz handelt, ein verschiedenes Waffengebrauchs-
recht zu.
b) Eine weitere Voraussetzung des Waffengebrauches ist,
dass der betreffende Forst- oder Jagdbeamte in Dienstfunktion
sich befindet. Es ist die Ausübung des Forst- oder Jagdschutzes
erforderlich. Nur gegen Forst- und Jagdkontravenienten, gegen
Holz- und Wilddiebe, ist der Waffengebrauch gestattet, und zwar
auch dann, wenn nur eine Uebetretung vorliegt!”. Gegen Den-
jenigen, welcher eine andere strafbare Handlung verübt, z. B.
17 Der Ausdruck „eines solchen Vergehens verdächtig“ ($ 2 Ziffer 2)
steht nicht entgegen.