Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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einen Mord begeht, ist die gleiche Befugniss nicht gegeben. Sollte 
ein solcher Uebelthäter den Forstbeamten aus irgend einem Grunde 
angreifen, so ist der Waffengebrauch nur straflos, wenn die Vor- 
aussetzungen der Nothwehr vorliegen. 
Im 82 des Gesetzes ist sodann ausdrücklich vorgeschrieben, 
dass die Forst- und Jagdbeamten sich in Uniform befinden oder 
mit einem amtlichen Abzeichen versehen sein müssen. 
Die Ministerialinstruktion (Art. 9) verlangt für die königlichen 
Forst- und Jagdbeamten, dass sie wenigstens mit dem Uniforms-Ober- 
rock mit Dienstknöpfen bekleidet, oder doch mit dem Hirschfänger 
an dem vorgeschriebenen Koppel versehen sind®, Privat- und Kom- 
munalforstbeamte müssen mit einer Dienstkleidung, die ihre Be- 
stimmung hinlänglich erkennen lässt, versehen sein. Das amtliche 
Abzeichen besteht für die königlichen Beamten in einem über dem 
Schirme der Dienstmütze anzubringenden königlichen Adler von 
Metall und einem an beliebiger Koppel zu tragenden Hirschfänger 
(Instruktion vom 18. Juni 1837; v. KAmPTz’ Annalen Bd. 21, S. 347); 
für die Privat- u. s. w. Beamten in einem metallenen Schilde von 
wenigstens drei Zoll Breite und Höhe mit einer der Polizeibehörde 
namhaft zu machenden Bezeichnung, welches entweder an der Kopf- 
bedeckung, auf der Brust oder dem Oberarm, oder auch an der 
Koppel des Hirschfängers zu tragen ist ($ 10). 
Die gesetzliche Vorschrift, dass die Beamten sich in Uniform 
u. Ss. w. befinden sollen, ist offenbar nur reglementarischer Natur 
und hat lediglich den Zweck, den Beamten als solchen den Kon- 
travenienten auf den ersten Blick auch in der Entfernung kennt- 
18 Nach dem Uniforms-Reglement (Min.-Bl. 1869, S. 4) darf der Waffen- 
gebrauch nur stattfinden, wenn die königlichen Forstbeamten mit dem Wald- 
oder Interimsuniformrocke bekleidet und mit dem Dienstadler an der Kopf- 
bedeckung versehen sind. 
1% Die Beschreibung der Dienstkleidung und Abzeichen der Privat- u. s. w. 
Forstbeamten soll in denjenigen Polizeibezirken, wo die betreffenden Forst- 
oder Jagdreviere belegen sind, von der Ortspolizeibshörde Öffentlich bekannt 
gemacht werden ($ 11 der Instr.).
	        
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