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lich zu machen und so den etwaigen Einwand der Letzteren, dass
sie den Beamten als solchen nicht erkannt hätten, vorweg abzu-
schneiden. Dieser Zweck ist aber dann gesichert, wenn der Kon-
travenient den Beamten als solchen persönlich kannte. Diesfalls
ist also das Tragen der Uniform oder das Abzeichen keine Vor-
bedingung des Waffengebrauches (Erkenntniss des Kompetenz-
gerichtshofes vom 9. Juni 1866, Preuss. Just.-Min.-Bl. S. 255) °°.
Ob dasselbe anzunehmen ist, wenn sich der Beamte dem betref-
fenden Kontravenienten als solchen zu erkennen gegeben hat und
nach Lage der Sache nicht daran zu zweifeln ist, dass derselbe
diese Mittheilung gehört und verstanden hat, ist nicht unbedenk-
lich. Unter Umständen, wenn nämlich der Kontravenient gar
keinen vernünftigen Grund haben kann, die Beamtengualität in
Zweifel zu ziehen, wird man die Frage bejahen dürfen. In der
Nachtzeit wird die Uniform oder das Abzeichen der Beamten
vielfach nicht zu erkennen sein, dieselbe also den vom Gesetz ge-
wollten Erfolg nicht herbeiführen. Es ist auffällig, dass den Be-
amten weder im Gesetze noch in den Instruktionen zur Pflicht
gemacht ist, diesfalls sich durch Zuruf oder dergleichen den Kon-
travenienten als Beamte zu erkennen zu geben und zwar um so
mehr, als der Waffengebrauch nach beiden Instruktionen gestattet
ist, ohne Unterschied, ob der Vorfall bei Tage oder zur Nacht-
zeit sich ereignet hat. Hat in stockfinsterer Nacht ein Waffen-
gebrauch stattgefunden, ohne dass der Beamte sich als solcher
dem Frevler zu erkennen gegeben hat, so wird man nur dann
Straflosigkeit eintreten lassen können, wenn der Beamte genau
den für ihn ergangenen Instruktionen gemäss bekleidet gewesen
ist. Ein solcher Beamter hat nicht ordnungsmässig gehandelt,
sein gesunder Menschenverstand musste ihm sagen, dass er sich zu
erkennen geben müsse, ein unter diesen Umständen stattgehabter
Waffengebrauch hat auf milde Beurtheilung keinen Anspruch.
20 ZIEBARTE 8. a. O. S. 497 hält diese Entscheidung für zweifelhaft.