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die Fälle beilegt, in denen der auf der That Betroffene oder in
dem Forste als der Verübung des Holzdiebstahls verdächtig An-
gehaltene sich der Abführung zur Forstbehörde thätlich wider-
setzt, so ergiebt sich daraus von selbst, dass dies Recht auch
dann stattfindet, wenn der thätliche Widerstand gegen die Ab-
führung erst auf dem Wege zur Forstbehörde und ausserhalb der
Forst versucht wird. Wäre die entgegengesetzte Auslegung die
richtige, so würde die erwähnte gesetzliche Vorschrift ganz un-
wirksam sein. Der angehaltene Holzdieb hätte dann nur nöthig,
den Widerstand gegen seine Abführung so lange auszusetzen, bis
er mit dem ihn begleitenden Forstbeamten die Grenze des Forstes
überschritten hätte“.
Auch das vormalige Obertribunal (Urth. v. 11. Sept. 1861,
ÜPPENHOFF, Rechtspr. I, 526) hat angenommen, dass die Befugniss
zum Waffengebrauche auch da Platz greife, wo ein innerhalb der
Forst betroffener Holzdieb ausserhalb derselben verfolgt werde.
In einem Erkenntniss desselben Gerichts vom 11. Juni 1858
(Entsch. Bd. 39 8. 66 u. GOLTDAMMER’s Archiv Bd. 6, S. 834) wird
ausgeführt, dass das Waffengebr.uchsrecht der Forstbeamten durch
die Grenze des Forstes nicht unbedingt räumlich beschränkt, sondern
in jedem Einzelfall nach den konkreten Umständen zu beurtheilen
sei. In ähnlichem Sinne hat sich auch das Reichsgericht (Entsch.
in Strafs. II, 307) ausgesprochen. Die Beantwortung der vor-
liegenden Kontroverse hängt mit der Frage eng zusammen, ob
auch der Angriff u. s. w., das Betreffen auf der That bei einem
Holz- oder Wilddiebstahl innerhalb des betreffenden Reviers statt-
gefunden haben muss. Die letztere Frage ist bejahend zu be-
antworten. Allerdings ist im Gesetz (8 1 Nr. 2) nur ausdrücklich
gesagt, dass falls die Kontravenienten nur der That verdächtig
sind, sie innerhalb des Forst- oder Jagdreviers gefunden werden
müssen, falls der Waffengebrauch überhaupt zulässig sein soll.
Dass das „Betreffen auf der That“ ebenfalls innerhalb des Reviers
erfolgen muss, ist im Gesetze dem Wortlaute nach nicht gesagt,