Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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da die Worte „innerhalb des Forstreviers“* nicht unbedingt auch 
auf das Betroffenwerden bezogen werden müssen; allein es liegt 
dies in der Natur der Sache. Der Forstbeamte hat doch nur 
für den Schutz des eigenen Reviers zu sorgen, dass er auch bei 
Ausübung des Schutzes in fremden Revieren das wichtige Recht 
des Waffengebrauchs haben sollte, hätte doch wohl im Gesetze 
besonders klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Auch 
das vormalige Obertribunal (GOLTDAMMER’s Archiv Bd. 6, 8. 834) 
führt aus, dass der Waffengebrauch gestattet sei, wenn diejenigen, 
welche bei einem Holz- oder Wilddiebstahl in der Forst be- 
troffen werden .. Bei einem Angriff oder der Bedrohung mit 
einem solchen ($ 1 Nr. 1) wird die Frage wohl kaum praktisch 
werden, da diesfalls meistens die Voraussetzungen der Nothwehr 
vorliegen werden, deren Ausübung ja an einen bestimmten Ort 
nicht gebunden ist. 
Im engen Zusammenhange mit dem Gesetz vom 31. März 
1837 über den Waffengebrauch stand das Gesetz von demselben 
Tage über die Bestrafung der Widersetzlichkeit bei Forst- und 
Jagdverbrechen (G.-S. S. 67). An Stelle des letzteren Gesetzes 
ist der $ 117 des R.-Str.-G.-B. getreten. Das vormalige Ober- 
trıbunal hatte im Anschluss an das frühere preussische Gesetz 
den $ 117 a. a. O. nur auf solche Akte des Widerstandes oder 
des thätlichen Angriffs beschränkt, welche gegen einen Forst- 
oder Jagdbeamten innerhalb des Forstes oder, wenn ausserhalb 
des Forstes, doch in unmittelbarem Zusammenhange mit einer 
innerhalb desselben vorgenommenen Amtshandlung verübt wurden. 
Das Reichsgericht hat diese einschränkende Auslegung gegenüber 
dem Wortlaute des $ 117 a. a. O. nicht aufrecht erhalten, den 
8117 a.a.O. auch bei ausserhalb des betreffenden Forst- oder 
Jagdreviers vorgenommenen Amtshandlungen für anwendbar er- 
klärt und nur eine räumliche Beziehung der zur Ausübung des 
Jagd- und Forstschutzes vorgenommenen Handlung des Be- 
amten u. 8. w. zu seinem Reviere für erforderlich erachtet
	        
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