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da die Worte „innerhalb des Forstreviers“* nicht unbedingt auch
auf das Betroffenwerden bezogen werden müssen; allein es liegt
dies in der Natur der Sache. Der Forstbeamte hat doch nur
für den Schutz des eigenen Reviers zu sorgen, dass er auch bei
Ausübung des Schutzes in fremden Revieren das wichtige Recht
des Waffengebrauchs haben sollte, hätte doch wohl im Gesetze
besonders klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Auch
das vormalige Obertribunal (GOLTDAMMER’s Archiv Bd. 6, 8. 834)
führt aus, dass der Waffengebrauch gestattet sei, wenn diejenigen,
welche bei einem Holz- oder Wilddiebstahl in der Forst be-
troffen werden .. Bei einem Angriff oder der Bedrohung mit
einem solchen ($ 1 Nr. 1) wird die Frage wohl kaum praktisch
werden, da diesfalls meistens die Voraussetzungen der Nothwehr
vorliegen werden, deren Ausübung ja an einen bestimmten Ort
nicht gebunden ist.
Im engen Zusammenhange mit dem Gesetz vom 31. März
1837 über den Waffengebrauch stand das Gesetz von demselben
Tage über die Bestrafung der Widersetzlichkeit bei Forst- und
Jagdverbrechen (G.-S. S. 67). An Stelle des letzteren Gesetzes
ist der $ 117 des R.-Str.-G.-B. getreten. Das vormalige Ober-
trıbunal hatte im Anschluss an das frühere preussische Gesetz
den $ 117 a. a. O. nur auf solche Akte des Widerstandes oder
des thätlichen Angriffs beschränkt, welche gegen einen Forst-
oder Jagdbeamten innerhalb des Forstes oder, wenn ausserhalb
des Forstes, doch in unmittelbarem Zusammenhange mit einer
innerhalb desselben vorgenommenen Amtshandlung verübt wurden.
Das Reichsgericht hat diese einschränkende Auslegung gegenüber
dem Wortlaute des $ 117 a. a. O. nicht aufrecht erhalten, den
8117 a.a.O. auch bei ausserhalb des betreffenden Forst- oder
Jagdreviers vorgenommenen Amtshandlungen für anwendbar er-
klärt und nur eine räumliche Beziehung der zur Ausübung des
Jagd- und Forstschutzes vorgenommenen Handlung des Be-
amten u. 8. w. zu seinem Reviere für erforderlich erachtet