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Der Frevler braucht auch nur verdächtig zu sein. Dringen-
der Verdacht ($ 112 der Str.-Pr.-O.) ist nicht nothwendig.
Es ist nicht erforderlich, dass der Beamte schon innerhalb
seines Reviers sich befindet, es genügt, wenn er die Beobachtung
(Betreffen auf der That oder Finden eines verdächtigen Frevlers)
von einem fremden Reviere aus macht. Sieht der Beamte die
Frevler aber erst, nachdem sie die Grenzen seines Reviers über-
schritten haben, dann ist der Waffengebrauch nicht mehr zulässig,
selbst wenn kein Zweifel darüber obwalten kann, dass die Frevler
aus dem Reviere des Beamten gekommen sind, und der Umstand,
dass sie mit Jagdbeute oder Holz beladen sind, auf einen Jagd-
oder Wildfrevel schliessen lässt.
3. Sind die Voraussetzungen zu 2 vorhanden, so behält der
Beamte das Waffengebrauchsrecht auch dann, wenn er den Frevler
bis über die Grenze des seiner Aufsicht anvertrauten Distrikts
verfolgt hat und nunmehr Widerstand u. s. w. erfolgt. Ist der
Forst- u.s. w. Frevel von einem fremden Reviere aus wahr-
genommen, so ist nicht einmal ein vorheriges Betreten des eigenen
Reviers erforderlich.
Widerstand u. s. w. auf dem Transport von der Forst- (Re-
vier-) Grenze zur Polizeibehörde u. s. w. berechtigt ebenfalls zum
Waffengebrauch.
e) Fälle des Waffengebrauches.
1. Zu81 Zif. 1.
Es muss ein Angriff auf die Person des Beamten erfolgen
oder der letztere mit einem solchen Angriff bedroht werden.
Unter „Angriff“ wird hier ein thätlicher Angriff zu ver-
stehen sein. Beleidigungen, sollten sie auch noch so gröblicher
Natur sein, berechtigen zum Waffengebrauch nicht. (Art. 8 bezw.
8 6 der Instruktionen.) Thätlicher Angriff ist jede in feindseliger
Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines Andern zielende
Einwirkung ohne Rücksicht auf einen Erfolg. (R.-G. v. 18. Nov.
1882, Entsch. VII, 301.) Ein Berühren, ein Anfassen, ein wirk-