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liches Beeinträchtigen des Körpers des Andern ist nicht noth-
wendig. Wer also mit dem Arme gegen den Beamten ausholt,
in der Absicht ihn zu schlagen, greift ihn thätlich an, selbst wenn
eine Berührung des Körpers desselben durch Dazwischentreten
eines Dritten (Ergreifen des Armes) oder durch einen anderen
Umstand (selbst durch eigene Entschliessung des Angreifers) ab-
gewendet wurde?!. Auch durch Schiessen in der Richtung, in
welcher sich der Beamte befindet, kann ein thätlicher Angriff
verübt werden (R.-G. v. 26. Sept. 1890, GOLTDAMMER's Arch.
Bd. 38, 8.359). Der Angriff bezw. die Bedrohung mit einem solchen
muss gegen die Person des Beamten gerichtet sein??. Würde z. B.
bei einem berittenen Beamten das Pferd desselben angegriffen,
so würde der Waffengebrauch nur dann gestattet sein, wenn die
Voraussetzungen des & 53 des Str.-G.-B. (Nothwehr zum Schutz
des Eigenthums) vorliegen.
2) Zu 8 1 Zifler 2.
Thätliche Widersetzlichkeit erfordert die Entwickelung
einer activen Thätigkeit, dazu bestimmt und an und für sich ge-
eignet, die Voliziehung einer Handlung des Beamten nicht zur
Vollendung gelangen zulassen (R.-G. 12. Juli1881, Entsch. IV, 374).
Eine Widerstandsleistung mit Gewalt (Anwendung einer nicht
unerheblichen physischen Kraft) oder Bedrohung mit Gewalt
(8 117 des St.-G.-B.) braucht indess nicht vorzuliegen (Justizminis-
terialreskript v. 12. März 1842, J.-M.-Bl. S. 109). DBlosser Un-
gehorsam, rein passives körperliches Verhalten berechtigt nicht
21 WAGNER, Jagdgesetzgebung 2. Aufl., S. 204.
22 Man wird annehmen müssen, dass, wenn von mehreren Beamten nur
einer angegriffen wird, auch nur dieser eine die Waffen gebrauchen darf.
Die nicht angegrifienen Beamten werden dann dazu befugt sein, wenn sie
im Falle der Nothwehr ihrem Kollegen zu Hilfe eilen ($ 53 des Str.-G.-B.).
Das Waffengebrauchsrecht ist eben ein exzeptionelles Recht. Lässt sich
übrigens nicht hinreichend deutlich erkennen, ob der Angriff nur gegen
einen bestimmten Beamten gerichtet ist, so sind alle anwesenden Beamten
zur Waffenanwendung befugt.
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 1. 8