Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Jagd- oder Forstbeamten unternommen oder angedroht wird. 
Bei den Worten „Angriff und Widersetzlichkeit“ ist das Eigen- 
schaftswort „thätlich* zu ergänzen. Die Waffen u. s. w. müssen 
von dem Beamten wahrgenommen werden können. Er kann, wenn 
er die Schusswaffe gebraucht hat, sich nicht später damit ent- 
schuldigen, dass z. B. ein Revolver in der Tasche des Kontra- 
venienten gefunden ist. Bei der Drohung müssen Waffen, 
Aexte u.s. w. die Mittel sein. Es genügt nicht, dass dergleichen 
Gegenstände von dem Drohenden bei sich geführt werden, sondern 
es muss aus den Thatumständen z. B. aus Worten, Gesten 
Stellung u. s. w., erhellen, dass der Thäter mittelst dieser Gegen- 
stände auf die Handelsfreiheit des Beamten einzuwirken sucht, 
dass er den sofortigen Gebrauch derselben vor den Augen des 
Bedrohten in Aussicht stellt ?®. 
Unter „Waffen“ sind solche im technischen Sinne zu ver- 
stehen, es fallen nicht nur Schusswaffen (Schiessgewehr im $ 117 
des Str.-G.-B.), sondern auch Hieb- und Stosswaffen darunter. Ein 
ungeladenes Schiessgewehr ist als Schlaginstrument wegen der 
Schwere und der Eisentheile für ein gefährliches Werkzeug zu 
erachten und in dem Erheben zum Schlage eine Drohung zu 
finden. Das Anschlagen eines ungeladenen Gewehrs ist zweifellos 
keine solche Drohung, wenn der Beamte weiss, dass es ungeladen 
ist (R.-G. 25. Okt. 1883, Entsch. IX, 177). Diese Wissenschaft 
wird er aber in den seltensten Fällen haben z. B. wenn er vor- 
her wahrgenommen hat, dass der Wilderer beide Läufe seines 
(sewehrs unmittelbar vorher abgeschossen hat. Das bildet aber 
die Ausnahme, der Regel nach ist der Beamte, wenn mit einem 
Gewehr auf ihr angeschlagen wird, zum Gebrauch der Schuss- 
waffe berechtigt. 
Welche Werkzeuge als gefährliche zu betrachten sind, lässt 
sich wie der ganze Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen 
28 WAGNER 8. a. O0. S. 209 Anm. 18*, 
g*
	        
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