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Jagd- oder Forstbeamten unternommen oder angedroht wird.
Bei den Worten „Angriff und Widersetzlichkeit“ ist das Eigen-
schaftswort „thätlich* zu ergänzen. Die Waffen u. s. w. müssen
von dem Beamten wahrgenommen werden können. Er kann, wenn
er die Schusswaffe gebraucht hat, sich nicht später damit ent-
schuldigen, dass z. B. ein Revolver in der Tasche des Kontra-
venienten gefunden ist. Bei der Drohung müssen Waffen,
Aexte u.s. w. die Mittel sein. Es genügt nicht, dass dergleichen
Gegenstände von dem Drohenden bei sich geführt werden, sondern
es muss aus den Thatumständen z. B. aus Worten, Gesten
Stellung u. s. w., erhellen, dass der Thäter mittelst dieser Gegen-
stände auf die Handelsfreiheit des Beamten einzuwirken sucht,
dass er den sofortigen Gebrauch derselben vor den Augen des
Bedrohten in Aussicht stellt ?®.
Unter „Waffen“ sind solche im technischen Sinne zu ver-
stehen, es fallen nicht nur Schusswaffen (Schiessgewehr im $ 117
des Str.-G.-B.), sondern auch Hieb- und Stosswaffen darunter. Ein
ungeladenes Schiessgewehr ist als Schlaginstrument wegen der
Schwere und der Eisentheile für ein gefährliches Werkzeug zu
erachten und in dem Erheben zum Schlage eine Drohung zu
finden. Das Anschlagen eines ungeladenen Gewehrs ist zweifellos
keine solche Drohung, wenn der Beamte weiss, dass es ungeladen
ist (R.-G. 25. Okt. 1883, Entsch. IX, 177). Diese Wissenschaft
wird er aber in den seltensten Fällen haben z. B. wenn er vor-
her wahrgenommen hat, dass der Wilderer beide Läufe seines
(sewehrs unmittelbar vorher abgeschossen hat. Das bildet aber
die Ausnahme, der Regel nach ist der Beamte, wenn mit einem
Gewehr auf ihr angeschlagen wird, zum Gebrauch der Schuss-
waffe berechtigt.
Welche Werkzeuge als gefährliche zu betrachten sind, lässt
sich wie der ganze Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen
28 WAGNER 8. a. O0. S. 209 Anm. 18*,
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