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ergiebt, nicht objektiv bestimmen, sondern es kommt auf die Art
des Grebrauchs im individuellen Fallean. Ein Instrument, welches
der Angehaltene zufällig bei der Arbeit in der Hand führt, z. B.
eine Handsäge mit eisernem Bügel, kann nach der Fassung des
(Gesetzes nicht unbedingt dafür angesehen werden (Erk. d. Komp.-
Gerichtsh. v. 8. März 1856, J.-M.-Bl. S. 131). Im Allgemeinen
lässt sich sagen: Gefährliche Werkzeuge sind solche, welche an
sich und nach Art der Benutzung den Leib und das Leben des
Beamten in Gefahr zu bringen geeignet sind. Ein Messer ist
jedenfalls hierher zu rechnen, auch wird sich die Judikatur des
Reichsgerichts über den $ 223° des Str.-G.-B. vielfach verwerthen
lassen.
Wenn auch das Gesetz die verweigerte Ablegung der Waffen
oder Werkzeuge bezw. die Wiederaufnahme derselben der An-
drohung eines Angriffs gleichstellt, so ist gleichwohl nicht anzu-
nehmen, dass diese Gleichstellung eine unbeschränkte, auch für
solche Fälle unbedingt bindende sein soll, in welchen die Absicht
eines demnächstigen Angriffs augenscheinlich nicht obwalten kann,
z. B. wenn ein Holzfrevler mit Beil oder Säge flüchtig wird, um
so weniger, als nach der vorhergehenden allgemeinen Regel des
Abs. 2 der Gebrauch keiner (auch nicht der mindergefährlichen
Hieb-) Waffe „weiter ausgedehnt werden darf, als es zur Ab-
wehrung des Angriffs nothwendig ist* (Erk. d. Oberverwaltungs-
gerichts [vom 14. Jan. 1893, GOLTDAMMER XXX X, 382). Das Gesetz
hat offenbar Werkzeuge im Auge, welche zum Angriff oder Wider-
stande bestimmt waren. Wird daher nur die Herausgabe einer
Axt (Barte), welche nur zur Ausführung des Frevels bestimmt
war, verweigert, so besteht keine Berechtigung des Forstbeamten
zum Gebrauche der Schusswaffe (Erk. d. Komp.-Gerichtsh. vom
18. April 1887, J.-M.-Bl. 8. 38]).
Die im Gesetze ausgesprochene Vermuthung, wonach die
Nichtablegung der Waffe als die Bedrohung mit einem Angriff
anzusehen ist, steht jedoch bis zum Nachweise des Gegentheils