Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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stehen (Art. 1 der Instr.). Zwischen höheren und niederen (exe- 
kutiven) Grenzbeamten besteht hinsichtlich des Waffengebrauchs 
kein Unterschied. 
Werden andere Beamte zur Unterstützung herangezogen, so 
sind gleichwohl nur die Polizei- und Forstbeamten zum Waffen- 
gebrauch berechtigt und zwar bei gemeinschaftlichem Handeln 
mit den Grenzbeamten in derselben Weise wie diese. Zu den 
Polizeibeamten wird man aber hier auch die Gensdarmen zu 
rechnen haben (vgl. Verordnung vom 30. Dez. 1820; G.-S. 1821 
S. 1, 8 12 II 6 und 8 30ff.). Ferner wird es diesfalls zulässig 
sein, wenn z. B. ein Polizeibeamter, welcher sonst mit einer Schuss- 
waffe nicht ausgerüstet ist, eine solche im Falle der Unterstützung 
erhält und anwendet; er ist keineswegs auf die ihm für seinen 
gewöhnlichen Dienst anvertrauten Waffen beschränkt?®. Anderen- 
falls wäre die Bestimmung des $ 3 a. a. O. von wenig praktischer 
Bedeutung. Was nützt ein Säbel gegen entweichende Schmuggler. 
Vgl. im übrigen die allgemeinen Bemerkungen. 
Der Waffengebrauch der Grenzaufsichtsbeamten ist der Regel 
nach auf den Grenzbezirk beschränkt. Nach $ 16 Abs. 3 des 
Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (B.-G.-Bl. S. 317) bildet 
der zunächst innerhalb der Zolllinie?° belegene Raum, dessen 
Breite nach der Oertlichkeit bestimmt wird, den Grenzbezirk, 
welcher von dem übrigen Vereinsgebiete durch die besonders zu 
bezeichnende Binnenlinie getrennt ist. 
2° Anderer Ansicht anscheinend der Erlass des Ministers des Innern 
vom 25. Juli 1839 (v. Kamptz, Annalen Bd. 23, S. 656). 
®° Die Landesgrenzen gegen das Vereinsausland bilden... .. die Zoll- 
linie. Es können indess einzelne Theile eines Vereinsstaates, wo die Ver- 
hältnisse es erfordern, von der Zolllinie ausgeschlossen bleiben, z. B. die 
. Freihafengebiete von Bremen, Hamburg, Kuxhafen, Bremerhafen, Geeste- 
münde und Brake. Wo das Vereinsgebiet durch das Meer begrenzt wird, 
bildet die jedesmalige, den Wasserspiegel begrenzende Linie des Landes die 
Zolllinie. Das gleiche gilt, wo das Vereinsgebiet an andere Gewässer grenzt, 
sofern deren Stand von Ebbe und Fluth abhängig ist ($ 16 des Vereinszoll- 
gesetzes).
	        
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