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„Wenn ein Beamter zur Nachtzeit gegen eine geringere
Personenzahl als $ 2 unter Buchst. a bestimmt worden, sich der
Waffen bedient hat, bei der Untersuchung aber ermittelt wird,
dass derselbe Ursache gehabt habe, die Personenzahl für stärker
zu halten, so ist er, nach Bewandniss der Umstände, mit Strafe
zu verschonen, oder mit einer gelinderen als der ordentlichen
Strafe zu belegen.“
Wenn die Voraussetzungen des $ 13 vorliegen, wird jetzt
$S 59 Str.-G.-B. zur Anwendung kommen.
III. Gensdarmen und Polizeibeamte (Schutzmänner).
Der 8 28 der Dienstinstruktion für die Gensdarmerie vom 30. Dez. 1820
(G.-S. 1821, S. 10) lautet:
„Die Gensdarmen sind befugt, auch ohne Autorisation der vor-
gesetzten Behörde, sich der ihnen anvertrauten Waffen zu bedienen:
a) wenn Gewalt oder Thätlichkeit gegen sie selbst, indem sie sich
in Dienstfunktion befinden, ausgeübt wird;
b) wenn auf der That entdeckte Verbrecher, Diebe, Schleich-
händler etc. ihren Aufforderungen, um zur nächsten Obrigkeit geführt
zu werden, nicht ohne thätlichen Widerstand Folge leisten, und viel-
mehr sich der Beschlagnahme der Effekten und Waaren und Fuhrwerke,
oder ihrer persönlichen Verhaftung mit offener Gewalt oder mit ge-
fährlichen Drohungen widersetzen;
c) wenn sie auf andere Art den ihnen angewiesenen Posten nicht
behaupten, oder die ihnen anvertrauten Personen nicht beschützen
können.
Es liegt ihnen jedoch auch in diesen Fällen ob, die Waffen nur, nach-
dem gelinde Mittel fruchtlos angewendet sind, und nur, wenn der Wider-
stand so stark ist, dass er nicht anders, als mit gewaffneter Hand über-
wunden werden kann und auch dann noch mit möglichster Schonung zu
gebrauchen.“
Polizeibeamte (exekutive) einschliesslich der Schutz-
mannschaft. Nach dem Allerh. Erlass vom 4. Februar 1854
(Preuss. Min.-Bl. f. d. innere Verw. S. 59) ist $ 28 der Dienst-
instruktion für die Gensdarmerie auch für den Waffengebrauch
dieser Beamten massgebend ”. (Vgl. auch R.-G. IV vom 24. Febr.
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92 Schon vorher war dies durch Ministerialreskript ausgesprochen
worden. Ueberhaupt wird der Polizeibeamte bezüglich des Waffengebrauchs