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1891, GOLTDAMMER's Arch. Bd. 39, S. 69.) Ob die Polizeibeamten im
Dienste des Staates oder einer Kommune stehen, ist gleichgültig.
Nur die Exekutiv-Beamten, also die unmittelbar ausführenden,
haben das Recht des Waffengebrauchs. Neben den allgemeinen
Polizeibeamten giebt es solche für einzelne spezielle Verwaltungs-
zwecke; nämlich Beamten des Berg-, Hütten- und Salinenwesens,
Forstschutz-, Fischerei- und Eisenbahnpolizeibeamte. Diesen steht
dieselbe Befugniss zu, vorausgesetzt, dass sie dienstlich mit einer
Waffe ausgerüstet sind. Dies ist nicht der Fall, wenn die Waffe
z. B. der Degen, lediglich als Dekorationsstück zur Uniform
erscheint.
a) Waffengebrauch auf Befehl der vorgesetzten Be-
hörde. Aus den Worten: „auch ohne Autorisation der
vorgesetzten Behörde“ ergiebt sich, dass die Polizeibehörde
bezw. die Gensdarmerie, falls dies zur Ausführung der ihr gesetz-
lich obliegenden Pflichten erforderlich erscheint, befugt ist, die
Anwendung der Waffen den ihr unterstellten Organen zu befehlen.
Der einzelne Gensdarm bezw. Polizeibeamte soll indess nur in
den im 8 28 genannten Fällen aus eigener Machtvollkommenheit
die Waffen gebrauchen dürfen. Wann der vorgesetzte Beamte
den Waffengebrauch befehlen soll, ist in sein pflichtgemässes Er-
messen gestellt. Als Grundsatz wird aber festzuhalten sein, dass
dies nur im äussersten Nothfalle, wenn alle sonstigen Mittel sich
als fruchtlos erwiesen haben, geschehen darf. In gewissen Fällen
ist die Polizei sogar gesetzlich ermächtigt, ein von ihr aus-
gegangenes Verbot durch Tödtung des Uebelthäters aufrecht zu
erhalten z. B. bei Uebertretung von Quarantänmassregeln (vgl.
8 4 der Polizeiverordnung vom 30. Januar 1821, G.-S. S. 23).
den Gensdarmen als gleichberechtigt angesehen werden müssen. Eine Er-
mächtigung zur Anwendung der Waffe gab, nach dem Grundsatz: vim vi
repellere licet, die Kabinets-Ordre vom 3. Dez. 1823 (v. Kamptz, Annalen
Bd. 8 8.203) den exekutiven Polizeibeamten wider den Ungestüm eines an-
drängenden Volkshaufens, sobald der Zuruf: „zurückgehen“ nicht mehr fruchte.