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Das Reskript des Ministers des Innern vom 25. Juli 1839
(v. Kımptz, Annalen Bd. 23, S. 656) bestimmt, dass nur die
Waffen anzuwenden seien, mit welchen die Polizeibeamten dienst-
lich ausgerüstet sind. Vgl. im übrigen die allgemeinen Be-
merkungen.
Bezüglich der einzelnen Waffengebrauchsfälle sind zunächst
die Ausführungen bezüglich der Forstbeamten (Abth. I) zu ver-
gleichen.
Nach 8 14 der Verordnung vom 30. Dez. 1820 ist Jeder-
mann schuldig, den Aufforderungen und Anordnungen der Gens-
darmen sofort unbedingte Folge zu leisten, und steht die Gens-
darmerie überhaupt, sowie jeder einzelne zu derselben gehörige
Offizier, Wachtmeister und Gensdarm, der im Dienste ist, sowohl
in dieser Rücksicht, als insonderheit auch in Beziehung auf Un-
verletzbarkeit und auf Bestrafung der ihr widerfahrenen Wider-
setzlichkeit und Beleidigungen zu Jedermann und namentlich
auch zu allen Militärpersonen jeden (Grades, in dem Verhältnisse
des kommandirten Militärs und der Schildwachen, und ist, um
seinen Anordnungen Folge zu verschaffen, nach näherer Anleitung
der Dienstinstruktion $ 28 befugt, sich seiner Waffen zu bedienen.
Das Waffengebrauchsrecht des Gensdarmen, der doch zur be-
waffneten Macht zu rechnen ist, ist also auch in diesen Fällen
nicht nach den für das Militär erlassenen Vorschriften zu be-
stimmen.
Ein Polizeibeamter befindet sich in rechtmässiger Ausübung
seines Amtes, wenn ihm die vorliegenden Umstände die Ansicht
oder die Vermuthung von dem Bestehen einer strafbaren Hand-
lung gewähren oder gewähren konnten, um ihn zum amtlichen
Einschreiten zu ermächtigen (R.-G. vom 31. März 1880, Annalen I,
459).
Zum Begriff der Gewalt gehören persönliche, gegen die
Person des Beamten selbst gerichtete Handlungen, und zwar
körperliche Kraftäusserungen, welche direkt oder indirekt gegen