Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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eine gleiche Kraftäusserung des Beamten sich in einer Weise 
kehren, dass dadurch dessen Handlungsfreiheit und berechtigtes 
Vorgehen beschränkt oder aufgehoben wird (R.-G. vom 11. Jan. 
1883, Rechtspr. V, 24). Der Ausdruck „offene Gewalt“ be- 
deutet nur, dass die Anwendung von Gewalt Seitens des Kontra- 
venienten deutlich wahrnehmbar ist®”. Gewalt ist in der Praxis 
angenommen, wenn Jemand, welcher von einem Orte entfernt 
werden soll, durch Anklammern, Festhalten oder Gegenstemmen 
Widerstand leistet (Obertrib. 24. Juni 1879, OPpEnHOoFF, Rechtspr. 
XX, 311); ferner wenn Jemand sich von dem ihn festhaltenden 
Beamten losreisst bezw. loszureissen sucht (R.-G. 2. Februar 
1880, Rechtspr. I, 305), den Beamten hinausdrängt (Öbertrib. 
11. Sept. 1855 bei OPPENHOFF, Str.-G.-B. 8 113 Note 32) oder 
die vom Beamten im Zügel ergriffenen Pferde eines Fuhrwerks 
zum Fortgehen antreibt (Obertrib. 8. Sept. 1852 bei OPPENHOFF, 
a. a. O. Note 34). Dasselbe gilt von dem (wenn auch nur ver- 
suchten) Entreissen einer amtlich in Besitz z. B. in Beschlag ge- 
nommenen Sache (Obertr. 28. Jan. 1857, OPPENHOFF, Note 35), 
nicht aber von einem blossen Fortnehmen (Obertrib. 10. Okt. 1855, 
GOLTDAMMER’S Archiv III, 833), dagegen wiederum von dem Fest- 
halten der Sache, welche der Beamte fortnehmen will (Obertrib. 
14. Mai 1852, OPPENHOFF, Nr. 36). 
Der Ausdruck „Verbrecher“ ist im weitesten Sinne zu nehmen, 
es fallen darunter auch solche Personen, welche sich nur einer 
Uebertretung schuldig gemacht haben z. B. Bettler, Landstreicher. 
Gegen fliehende Personen dürfen die Waffen nicht an- 
gewendet werden und zwar selbst dann nicht, wenn sie von dem 
(Grensdarm u. s. w. vorläufig festgenommen waren und nunmehr 
8 Dies würde nicht zutreffen in dem Falle, in welchem das Reichs- 
gericht (Urtheil vom 1. Nov. 1880, Entsch. II, 441) Gewalt gefunden hat, 
nämlich in einem vertheidigungsweisen, passiven körperlichen Verhalten, wenn 
zu dessen Ueberwindung eine grössere Aufwendung von Körperkräften seitens 
des Beamten erforderlich ist, 
Archiv für Öffentliches Recht. XT. 1. 9
	        
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