Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— VII — 
für den Staat in Verbindung mit einer unabhängigen Handhabung 
des öffentlichen Rechtes durch eine förmliche Verwaltungsrecht- 
sprechung. 
So nahm naturgemäss die preussische Verwaltungsgesetz- 
gebung den Gang, den GNEIST theoretisch gefordert hatte. Nicht 
um eine mechanische Nachahmung englischer Institutionen konnte 
es sich handeln, sondern um eine Verpflanzung der auf Grund 
des englischen Staatsrechtes entwickelten Prinzipien der Selbst- 
verwaltung und der Verwaltungsrechtsprechung nach Deutschland 
auf dem Boden der hier historisch gegebenen Verhältnisse. Wenn 
es GNEIST auch versagt blieb, an leitender Stelle, wie er viel- 
leicht gehofft, die Reform der preussischen Verwaltung zu ver- 
wirklichen, so war doch sein politischer Einfluss als Abgeordneter 
auf ihre praktische Gestaltung von schwerwiegendster Bedeutung. 
Seine Ernennung zum Mitgliede des neu begründeten Ober- 
verwaltungsgerichtes (1876) bot ihm auch Gelegenheit, selbst mit- 
zuwirken an der Handhabung und Ausbildung des neuen öffent- 
lichen Rechtes, und bis in die letzten Monate seines Lebens hat 
er diese Aufgabe als seine wichtigste betrachtet. In die siebziger 
Jahre fällt daher der Höhepunkt der GneEIsTtschen Wirksamkeit. 
Mochte er auch als Politiker nicht mehr so von der Volksgunst 
getragen werden wie in der Konfliktszeit, so hat er sich doch 
hier das höchste gleichzeitig politische und wissenschaftliche Ver- 
dienst erworben durch die Verpflanzung der Selbstverwaltung und 
der Verwaltungsrechtsprechung nach Deutschland, während beide 
in dem Ursprungslande, England, selbst immer abbröckelten und 
dem Untergange verfielen. Dieses Verdienst kann auch durch 
die gleichzeitigen Irrtümer des Kulturkampfes nicht getrübt 
werden. Es wird ein dauerndes bleiben für die Staatswissen- 
schaften wie für den deutschen Staat der Gegenwart. 
Neben dieser vielseitigen wissenschaftlichen und praktischen 
Thätigkeit widmete Gneist dem 1860 begründeten deutschen 
Juristentage ein hervorragendes Interesse. Boten doch seine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.