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Von den Waffen darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden,
als es zur Unterdrückung der Meuterei, zur Verhinderung des
Fluchtversuchs, zur Abwehr des Angriffs oder zur Ueberwindung
«les Widerstandes erforderlich ist. Von der Schusswaffe darf mit
Ausnahme des Falles, dass es sich um die Abwehr eines unmittel-
baren Angrifis auf die Person handelt, nur nach erfolgter Warnung
und jedesmal nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn andere
Mittel nicht zum Ziele führen würden. Ob bei Meutereien die
Schusswaffe anzuwenden ist, bestimmt der Anstaltsvorsteher oder
dessen Stellvertreter
Das Waffengebrauchsrecht der Beamten in der Justizver-
waltung unterstellten Gefängnissen ist im Wesentlichen dasselbe
(vgl. Regl. vom 16. März 1881, J.-M.-Bl. S. 50).
Nach $ 11 der General-Transportinstruktion für den Trans-
port der Verbrecher und Vagabunden vom 16. September 1816
(v. Kımptz, Annalen Bd. XI, S. 510) ist den Begleitern nöthigen-
falls der Waffengebrauch gestattet.
Bezüglich der räumlichen Beschränkung des Waffengebrauchs-
rechts ist zu bemerken, dass dasselbe überall dort ausgeübt
werden darf, wo zufolge Anordnung der zuständigen Behörde die
Gefangenen sich jedesmal befinden. Bei Transporteuren ist zwecks
Verfolgung eines flüchtigen Gefangenen ein Abweichen von der
Transportroute gestattet. Führt der Transport durch fremde
Bundesstaaten, so ist in der Gestattung des Durchzuges zugleich
die Erlaubniss enthalten, im Bereiche des betreffenden Staates die
Waffen erforderlichenfalls zu gebrauchen. Das Wörtchen „nöthigen-
falls“ ergiebt, dass gegen Fliehende zum Waffengebrauch erst
geschritten werden darf, wenn andere Mittel sich als fruchtlos
erwiesen haben. Beim Militär verhält es sich anderes. Indess
wird man bei einem frühzeitigen Waffengebrauch sich stets ver-
gegenwärtigen müssen, dass eine Flucht binnen sehr kurzer Zeit
gelingen kann, der Beamte also zu schleunigem Handeln gezwungen
ist, auch strafrechtlich gemäss & 121 des Str.-G.-B. unter Um-
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