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ständen haftet, ein Fehlgreifen in der Wahl der geeigneten Mittel
daher entschuldbar ist. Der Flüchtling hat am allerwenigsten
Grund zur Beschwerde, da er sich durch seine Flucht ausser-
halb des Rechts gestellt hat. Dass sich der Transporteur in
Uniform befindet, ist nicht erforderlich. Ein Gefangener wird
über die Person des ihn Bewachenden wohl kaum im Zweifel
sein können.
Wird ein Transport von Militär begleitet, so sind die Ge-
fangenen darauf aufmerkeam zu machen, dass bei versuchter Flucht
die Schusswaffen gebraucht werden würden (Verf. d. Justizministers
vom 16. April 1837, Kamprz, Jahrb. Bd. 49, S. 530). Dasselbe
wird bei gewöhnlichen Transporten zu geschehen haben.
Die Transportinstruktion spricht zwar nur von Verbrechern,
verdächtigen Personen, Landstreichern und sonstigen Arrestanten,
welche von einem Orte zu einem anderen geführt werden. Man
wird indess annehmen müssen, dass überall, wo es sich überhaupt
um die Transportirung eines Gefangenen handelt, die zuständige
d.h. die den Transport anordnende Behörde "befugt ist, die Be-
gleiter mit Waffen auszurüsten. Wem die Bewachung oder Be-
gleitung eines Gefangenen übertragen ist, dem müssen auch die
Mittel zur Seite stehen, ein Entweichen desselben zu verhindern.
Unter „Gefangenen“ sind alle diejenigen zu verstehen, welchen
kraft kompetenter obrigkeitlicher Autorität ihre Freiheit entzogen
ist®”, Nicht bloss Straf- oder Untersuchungsgefangene, vorläufig
Festgenommene sind bierher zu zählen, sondern auch die der
Landespolizeibehörde Ueberwiesenen und die aus civilprozessua-
lischen Gründen z. B. wegen Verweigerung der Ableistung des
Offenbarungseides zur Haft gebrachten Personen. Zu den Straf-
gefangenen zählen auch diejenigen, welche eine bloss disziplina-
rische Freiheitsstrafe z. B. Militärarrest, akademische Karzer-
strafe verbüssen. Vgl. auch Abth. V.
8’ Auf die Rechtmässigkeit der Gefangenschaft kommt es nicht an.