Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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8 11. Bei Aufläufen und Tumulten kommt ausser den Vorschriften 
dieses Gesetzes die Verordnung vom 17. Aug. 1835° zur Anwendung. 
Diese Verordnung bestimmt: 
8 8. Wenn bei einem Auflaufe die bewaffnete Macht einschreitet, um 
den zusammengelaufenen Haufen auseinander zu treiben und die Ruhe wieder 
herzustellen, so befiehlt der die Mannschaft kommandirende Offizier oder 
Unteroffizier dem Haufen auseinander zu gehen, und erzwingt, wenn auf die 
zweite Wiederholung seinem Gebot oder dem durch Trommelschlag oder 
Trompetenschall gegebenen Zeichen nicht sofort genügt wird, durch Waffen- 
gebrauch den schuldigen Gehorsam. 
8 9. Wird der bewaffneten Macht thätlicher Widerstand entgegen- 
gesetzt oder sogar ein Angriff auf dieselbe mit Waffen oder anderen gefähr- 
lichen Werkzeugen unternommen, so ist die bewaffnete Macht, auf Anordnung, 
ihres Befehlshabers, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen befugt. 
Unter „Militär“ sind nicht allein die Angehörigen des Land- 
heers, sondern auch diejenigen der Marine zu verstehen. Gens- 
darmen sind indess nicht hierher zu rechnen (vgl. Abth. II). 
Aufgabe des Militärs ist nicht nur die Vertheidigung des 
Vaterlandes gegen äussere Feinde, sondern auch die Aufrecht- 
erhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit. Es 
lässt sich hierbei scheiden: der gewöhnliche Sicherheitsdienst, ins- 
besondere der Garnisonwachtdienst, aus eigenem Recht und der 
ausserordentliche Sicherheitsdienst, welcher auf Requisition einer 
Civilbehörde regelmässig eintritt. Zu ersterem gehören auch die- 
jenigen Dienstleistungen, welche zur Bedeckung von Gefängniss- 
anstalten und überhaupt zum Schutz staatlicher Gebäude ausgeübt 
werden. 
Räumliche Beschränkung des Waffengebrauchs. Nach 
völkerrechtlichen Grundsätzen kann das Militär im Frieden nur 
innerhalb des Deutschen Reiches zur Ausübung des Sicherheits- 
dienstes herangezogen werden. Aber auch innerhalb desselben 
3 Für das Gebiet des rheinischen Rechts ist allerdings die Aufhebung 
der Verordnung vom 17. Aug. 1835 durch $ 15 der Verordnung vom 15. April 
1848 (G.-8. S. 101) aufgehoben (vgl. RoEenne, Preuss. Staatsrecht Bd. 1, 
8. 451. Anm. 8). Jetzt gilt dieselbe aber wieder, da das dieselbe in Bezug 
nehmende Gesets vom 20. März 1837 kraft Art. 61 der Reichsverfassung 
für den Bereich des, norddeutschen Bundes wieder eingeführt ist.
	        
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