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Als militärische Wache im Sinne des Militärstrafgesetzbuches
sind mit Einschluss der Gensdarmen und des Personals der Stabs-
wache der Marine anzusehen alle zum Wach- oder militärischen
Sicherheitsdienst befehligten Personen des Soldatenstandes, welche
in Ausübung dieses Dienstes begriffen und als solche äusserlich
kennbar sind. ($ 111 des Militärstrafgesetzbuches) Zu den
Wachen gehören auch die sog. Ehrenwachen, welche fürstliche
Personen und höhere Offiziere gestellt erhalten. Als Posten
oder Schildwachen gelten diejenigen Mannschaften, welche in
dienstgemässer Kleidung und Bewaffnung mit der Verpflichtung,
die Waffe nicht aus der Hand zu geben, auf einen bestimmten
Posten angewiesen sind ($ 19 der Garnisondienstinstruktion vom
13. Nov. 1888). Denselben liegt die Beaufsichtigung und Sicherung
eines bestimmten Rayons ob.
Auf diejenigen, gewöhnlich mit dem Namen „Stallwachen“
bezeichneten Personen des Soldatenstandes, deren Bestimmung
lediglich die ist, den Stall in Stand zu halten und die Pferde zu
warten, welche Personen daher ihren Dienst unbewaffnet, sowie
im Stallanzuge verrichten, findet der Begriff „Schildwache“ keine
Anwendung (8 19 Abs. 2 der Instr.).
Patrouille heisst jedes aus zwei oder mehr Soldaten ge-
bildete und unter bestimmte Führung gestellte militärische Kom-
mando, welches durch Beschreiten eines durch die Instruktion
festgesetzten Rayons für dessen Sicherheit zu sorgen hat.
Posten und Schildwachen sind an einen gewissen Rayon
gebannt, dessen Grenzen sie nicht überschreiten dürfen. Hier-
durch ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass sie auf einen
Flüchtling, welcher über die Rayongrenze bereits hinaus ge-
kommen ist, einen Schuss abgeben, um ihn zum Halten zu ver-
anlassen.
Patrouillen sind marschierende Abtheilungen. Ihre Beweg-
lichkeit ist nicht gehindert. Jedoch dürfen sie sich regelmässig
nur innerhalb des Garnisonortes bewegen. Ob auch darüber