Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Als militärische Wache im Sinne des Militärstrafgesetzbuches 
sind mit Einschluss der Gensdarmen und des Personals der Stabs- 
wache der Marine anzusehen alle zum Wach- oder militärischen 
Sicherheitsdienst befehligten Personen des Soldatenstandes, welche 
in Ausübung dieses Dienstes begriffen und als solche äusserlich 
kennbar sind. ($ 111 des Militärstrafgesetzbuches) Zu den 
Wachen gehören auch die sog. Ehrenwachen, welche fürstliche 
Personen und höhere Offiziere gestellt erhalten. Als Posten 
oder Schildwachen gelten diejenigen Mannschaften, welche in 
dienstgemässer Kleidung und Bewaffnung mit der Verpflichtung, 
die Waffe nicht aus der Hand zu geben, auf einen bestimmten 
Posten angewiesen sind ($ 19 der Garnisondienstinstruktion vom 
13. Nov. 1888). Denselben liegt die Beaufsichtigung und Sicherung 
eines bestimmten Rayons ob. 
Auf diejenigen, gewöhnlich mit dem Namen „Stallwachen“ 
bezeichneten Personen des Soldatenstandes, deren Bestimmung 
lediglich die ist, den Stall in Stand zu halten und die Pferde zu 
warten, welche Personen daher ihren Dienst unbewaffnet, sowie 
im Stallanzuge verrichten, findet der Begriff „Schildwache“ keine 
Anwendung (8 19 Abs. 2 der Instr.). 
Patrouille heisst jedes aus zwei oder mehr Soldaten ge- 
bildete und unter bestimmte Führung gestellte militärische Kom- 
mando, welches durch Beschreiten eines durch die Instruktion 
festgesetzten Rayons für dessen Sicherheit zu sorgen hat. 
Posten und Schildwachen sind an einen gewissen Rayon 
gebannt, dessen Grenzen sie nicht überschreiten dürfen. Hier- 
durch ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass sie auf einen 
Flüchtling, welcher über die Rayongrenze bereits hinaus ge- 
kommen ist, einen Schuss abgeben, um ihn zum Halten zu ver- 
anlassen. 
Patrouillen sind marschierende Abtheilungen. Ihre Beweg- 
lichkeit ist nicht gehindert. Jedoch dürfen sie sich regelmässig 
nur innerhalb des Garnisonortes bewegen. Ob auch darüber
	        
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