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hinaus, bestimmt die im Einverständniss mit den Civilbehörden
festgestellte Garnisonwachtdienstinstruktion.
Der Ausdruck „auf allen anderen Kommandos“ ist im
weitesten Sinne zu verstehen. Er bedeutet aber nicht, dass das
Militär sich überhaupt im Dienst befinden muss. Es müssen viel-
mehr die betreffenden Militärpersonen zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit kommandirt sein.
Exerzirende oder felddienstübende Abtheilungen haben ohne
Weiteres kein Waffengebrauchsrecht, ebensowenig nicht im Dienst
befindliche Soldaten. Jedoch kann ja jederzeit seitens eines Vor-
gesetzten ihre Kommandirung erfolgen. Während man für Wachen,
Posten, Patrouillen den vorschriftsmässigen Dienstanzug, Helm
und Waffenrock zu fordern haben wird, wird man bei den übrigen
Kommandos hierauf kein entscheidendes Gewicht legen dürfen;
natürlich müssen aber die betreffenden Personen als Soldaten
zweifellos erkennbar sein.
Wegen der 88 2 und 3 des Gesetzes sind im Allgemeinen
die Ausführungen über den Waffengebrauch der Forst- und Jagd-
beamten zu vergleichen.
Zu 8 2. Unter „Angriff“ wird hier ebenfalls ein thätlicher
zu verstehen sein. Schreien, Pfeifen oder wörtliche Insulten sind nicht
als Angriff zu betrachten. Gleichgültig ist, ob der Angriff aus
grösserer oder geringerer Entfernung und ob er unter Anwendung
von Waffen und anderer zum Kampf geeigneten Werkzeuge er-
folgt oder ob der Angreifer dem Angegrifienen an Stärke gleich
oder überlegen ist. Vor Anwendung der Waffen erscheint auch
eine Aufforderung zur Ruhe und zum Gehorsam nicht erforderlich.
Die einfache Bedrohung mit einem Angriff genügt beim Militär
nicht, es muss das Moment der Gefährlichkeit hinzukommen.
Wann das Militär gefährlich bedroht ist, darüber lassen sich keine
allgemeine Regeln geben. Eine gefährliche Drohung liegt jeden-
falls dann vor, wenn aus dem Gebahren des Gegners ein baldiges
Uebergehen zur Offensive erwartet werden muss. Besondere Fälle