Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Personen in Verwahrung zu nehmen, wenn der eigene Schutz 
dieser Personen oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sitt- 
lichkeit, Sicherheit und Ruhe diese Massregeln dringend erfordern. 
Sollten diese Personen die Flucht ergreifen, so wird der Waffen- 
gebrauch nicht zulässig sein. Bei den „Arrestationen“ im 8 4 
des Gesetzes ist zweifellos an Freiheitsberaubung wegen straf- 
barer Handlungen gedacht; 8 5 des Gesetzes kann keine An- 
wendung finden, weil ein „Anvertrauen“ nicht stattgefunden hat. 
VAN ÜOALKER a. a. OÖ. S. 34 behauptet, dass der Waffen- 
gebrauch nur dann berechtigt sei, wenn der Fliehende auf keine 
andere Weise in die Gewalt des Polizeiorgans (Militärs) zurück- 
gebracht werden könne, wenn also z. B. nicht andere Personen 
zugegen seien, die den Betreffenden aufhalten können, oder wenn 
das Polizeiorgan nicht durch Nacheilen den Fliehenden einholen 
könne, sowie dass ein Posten aus dem angegebenen Grunde nicht 
das Recht habe, um einen Fliehenden zu treffen, in einen dicht 
versammelten Menschenhaufen hineinzufeuern. Dem kann nur 
bezüglich des letzten Satzes zugestimmt werden. Die Anwendung 
von Hieb- oder Stichwaffen wird gegenüber einem Fliehenden 
meistens keinen Erfolg haben, besonders dann, wenn die betreffende 
Militärperson einen bestimmten Rayon nicht verlassen darf. Nach 
8 7 des Gesetzes darf aber ein Posten, falls sich die anderen 
Waffen als unzureichend erweisen, ohne Weiteres die Schuss- 
waffen gebrauchen. Das ist gesetzliche Bestimmung. Zweifellos 
ist das Schiessen an sich in belebten Strassen z. B. in Berlin 
nicht zu billigen, zumal bei den weittragenden (fewehren. Allein 
völlig verbieten wird es sich nicht lassen. Es wird auf den 
äussersten Nothfall beschränkt werden müssen und auch dann 
nur gestattet sein, wenn keine (Gefahr besteht, dass ein anderer 
Mensch verletzt werde. Auch wäre den Posten zur Pflicht zu 
machen, zunächst die Mitwirkung von Polizeibeamten, welche ja 
in belebten Strassen wohl erreichbar sein werden, in Anspruch 
zu nehmen. In derselben Weise, wie die Wachen von den Polizei-
	        
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