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Personen in Verwahrung zu nehmen, wenn der eigene Schutz
dieser Personen oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sitt-
lichkeit, Sicherheit und Ruhe diese Massregeln dringend erfordern.
Sollten diese Personen die Flucht ergreifen, so wird der Waffen-
gebrauch nicht zulässig sein. Bei den „Arrestationen“ im 8 4
des Gesetzes ist zweifellos an Freiheitsberaubung wegen straf-
barer Handlungen gedacht; 8 5 des Gesetzes kann keine An-
wendung finden, weil ein „Anvertrauen“ nicht stattgefunden hat.
VAN ÜOALKER a. a. OÖ. S. 34 behauptet, dass der Waffen-
gebrauch nur dann berechtigt sei, wenn der Fliehende auf keine
andere Weise in die Gewalt des Polizeiorgans (Militärs) zurück-
gebracht werden könne, wenn also z. B. nicht andere Personen
zugegen seien, die den Betreffenden aufhalten können, oder wenn
das Polizeiorgan nicht durch Nacheilen den Fliehenden einholen
könne, sowie dass ein Posten aus dem angegebenen Grunde nicht
das Recht habe, um einen Fliehenden zu treffen, in einen dicht
versammelten Menschenhaufen hineinzufeuern. Dem kann nur
bezüglich des letzten Satzes zugestimmt werden. Die Anwendung
von Hieb- oder Stichwaffen wird gegenüber einem Fliehenden
meistens keinen Erfolg haben, besonders dann, wenn die betreffende
Militärperson einen bestimmten Rayon nicht verlassen darf. Nach
8 7 des Gesetzes darf aber ein Posten, falls sich die anderen
Waffen als unzureichend erweisen, ohne Weiteres die Schuss-
waffen gebrauchen. Das ist gesetzliche Bestimmung. Zweifellos
ist das Schiessen an sich in belebten Strassen z. B. in Berlin
nicht zu billigen, zumal bei den weittragenden (fewehren. Allein
völlig verbieten wird es sich nicht lassen. Es wird auf den
äussersten Nothfall beschränkt werden müssen und auch dann
nur gestattet sein, wenn keine (Gefahr besteht, dass ein anderer
Mensch verletzt werde. Auch wäre den Posten zur Pflicht zu
machen, zunächst die Mitwirkung von Polizeibeamten, welche ja
in belebten Strassen wohl erreichbar sein werden, in Anspruch
zu nehmen. In derselben Weise, wie die Wachen von den Polizei-