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behörden um Hülfe angesprochen werden können, müsste ein
gegenseitiges Verhältniss hergestellt werden (vgl. ZIMMERMANN in
GOLTDAMMER' Ss Archiv XXX, 414).
Zu 8 6. Erfolgt ein Angriff auf die von der Wache u. s. w.
zu beschützenden Personen oder Sachen, so ist gleichfalls der
Waffengebrauch gestattet. Der Fall des $ 6 liegt vor, wenn
eine einzelne Person oder eine Volksmenge den von einer Wache
besetzten Eingang zu einem (sebäude, einem Schiessplatz u. s. w.
zu erzwingen sucht, oder auf einen Platz, dessen Betreten ver-
boten ist, z. B. in der Nähe eines Pulvermagazins, zu gelangen
strebt.
Aus dem Wort „nöthigenfalls“ ist jedoch zu entnehmen, dass
der Posten die betreffende Person zunächst zum Gehorsam auf-
fordern muss und erst, wenn dies fruchtlos ist, nach vorgängiger
Androhung die Waffen gebrauchen darf.
Die Provinzialverwaltungsbehörden und in dringenden Fällen
die Regierungen sind unter bestimmten Voraussetzungen befugt,
zwecks Durchführung von administrativen Exekutionen militärische
Hülfe zu requiriren“. Nach 8 678 der O.-Pr.-O. darf auch
der Gerichtsvollzieher durch Vermittelung des Vollstreckungs-
gerichts militärischen Beistand erbitten. Bei Öffentlichen Auf;
läufen und Tumulten sind die Orts- und Polizeiobrigkeiten befugt,
die Hülfe der bewaffneten Macht in Anspruch zu nehmen, um
den Auflauf oder Aufruhr zu verbindern oder zu unterdrücken *!,
Eine ordnungsmässige Requisition der Civilbehörde genügt, die
materielle Gültigkeit der Massregel braucht das Militär nicht
nachzuprüfen.
Ein militärisches Einschreiten ohne Antrag der Civilbehörde
* & 48° der Verordnung vom 26. Dez. 1808 (G.-S. 1817, S. 248) und
Geschäftsanweisung für die Regierungen vom 31, Dez. 1825, Abth. I, Lit. A.
v. Kımprz, Annalen Bd. 9, 8. 821.
41 Gesetz vom 17. Aug. 1835 (G.-S. 8.170) und Cirkularverordnung vom
80. Dez. 1798 Absch. I, $$ 6—8.