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Unruhen verwendet werden. In letzterer Beziehung hat das
Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen.
Beim Einschreiten des Militärs auf Requisition der Civil-
behörde hat nur der militärische Befehlshaber zu bestimmen, ob,
wann und in welcher Art zur Anwendung der Waffen geschritten
werden soll (8 8 des Ges.). Besondere Bestimmungen sind bei
Tumulten und Aufläufen gegeben (vgl. oben 88 8u.9 der Ver-
ordnung vom 17. August 1835). Die Instruktion vom 1. Mai
1851 bestimmt in 8 4:
„Bezweckt die Requisition die Zerstreuung eines Volksauf-
laufes oder Tumultes, oder die Aufhebung einer Volksversamm-
lung, so muss, bevor zur Anwendung der Waffen geschritten
wird, die versammelte Volksmenge zuvor dreimal in kurzen Pau-
sen durch den requirirten Militärbefehlshaber oder durch einen
von ihm dazu Abgeordneten, öffentlich und laut aufgefordert
werden, ruhig auseinander zu gehen, bei Vermeidung des Waffen-
gebrauchs.
Einer jeden solchen Aufforderung muss ein Signal durch
die Trommel, die Trompete oder das Horn vorausgehen. Wird
auch der dritten Aufforderung nicht sofort Folge geleistet, so
erzwingt das Militär durch Waffengebrauch den schuldigen Ge-
horsam“.
Jedoch ist die Beobachtung dieser Formalitäten dann nicht
erforderlich, wenn ein thätlicher Angriff auf das Militär erfolgt.
Dasselbe gilt, wenn das Militär auf Grund der 88 2—6 des Ge-
setzes vom 20. März 1837 von den Waffen Gebrauch macht.
Art des Waffengebrauchs überhaupt: Von den Waffen
ist nur insoweit Gebrauch zu machen, als zur Erreichung des in
Frage kommenden Zwecks erforderlich ist. ($ 7 des Ges.)
Geschlossene Abtheilungen werden regelmässig erst auf Be-
fehl des Führers von ihren Waffen, insbesondere der Schuss-
waffen, Gebrauch machen. Diesfalls trägt der Führer allein die
strafrechtliche und civilrechtliche Verantwortlichkeit. Dem ein-