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Quellen und Entscheidungen.
Ungültige Beschränkung einer Beamtenbestallung.
Eine staatsrechtlich nicht uninteressante Frage lag kürzlich
als Inzidentpunkt eines Strafverfahrens zur Entscheidung der
preussischen Strafkammer zu 0. vor.
Die Anklagesache betraf einen Pfandbruch, der durch Ver-
futtern von Getreide begangen sein sollte, das nach der Beschlag-
nahme eines Grundstückes (im Wege der Zwangsversteigerung)
von diesem abgefahren war. In dem Zwangsversteigerungsverfahren
hatte ein Gerichtsdiener den gerichtlichen Einleitungsbeschluss
eigenhändig dem Schuldner zugestellt; war dieser Rechtsakt
gültig, so trat nach 88 16, 139 und 140 des preussischen Zw.-
V.-G. vom 13. Juli 1883 mit ihm die Beschlagnahme der her-
nach der Verstrickung entzogenen Früchte ein; war er ungültig,
so fehlte es an einer behördlichen Anordnung im Sinne des $ 137
des Str.-G.-B., gegen die Angeklagter hätte verstossen können.
Voraussetzung solcher Rechtsgültigkeit war im vorliegenden
Falle insbesondere der Umstand, ob der Vollstreckungsbeamte
innerhalb seines Dienstbereiches gehandelt hatte, Die ihm vom
Oberlandesgerichtspräsidenten ertheilte „Bestallung“ lautete:
„Der Gerichtsdiener P. zu M. wird widerruflich zum Hülfs-
gerichtsvollzieher für die Stadt M., jedoch ohne Ueber-
tragung der Zustellungen von Amtswegen, hierdurch be-
stellt“. Jene Zustellung, die nach dem Gesetze „von Amtswegen“
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