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vorzunehmen war, erfolgte in der Stadt M. selbst; P. hatte die
Urkunde darüber als „Hülfsgerichtsvollzieher* unterzeichnet.
Die Vertheidigung gründete ihre Behauptung, eine gültige
Beschlagnahme sei nicht erfolgt, auf den Umstand, dass P. zu
jener Zustellung nicht befugt gewesen sei; eine solche mithin auch
gar nicht stattgefunden habe. (Strafentscheidungen des Reichs-
gerichts Bd. IV, S. 404; XIV, 8.152; XIX, S. 166; XX VL, S. 287.)
Um über die damit aufgeworfene Frage in's Klare zu kommen,
bedarf es der Prüfung der einschlagenden gesetzlichen Bestim-
mungen und der Dienstvorschriften.
Gerichtsverfassungsgesetz & 155: „Die Dienst- und Geschäfts-
verhältnisse der — Greerichtsvollzieher werden — bei den Landes-
gerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt“.
Preussisches Ausführungsgesetz dazu 8 73: „Die Dienst- und
Geschäftsverhältnisse der Greerichtsvollzieher werden durch den
Justizminister bestimmt“.
Die Gerichtsvollzieherordnung von 1879, in der Fassung von
1885, enthält folgende, hier in Betracht zu ziehende Bestim-
mungen:
8 13. „Die Gerichtsvollzieher werden von dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts ernannt.“
S 18. „Der sachliche Geschäftskreis der Gerichtsvoll-
zieher wird durch die in den Reichs- und Landesgesetzen
getroffenen Zuständigkeitsnormen, sowie durch die Vor-
schriften der 88 19—21 bestimmt.“
8 49. „Behufs Vornahme solcher Gerichtsvollziehergeschäfte,
welche von preussischen Justizbehörden angeordnet werden, können
Gerichtsdiener — zu Hülfsgerichtsvollziehern widerruflich bestellt
werden!.“
1 In der ursprünglichen Fassung hatte dieser Satz noch folgenden hinter
sich: „Der Auftrag kann auf einzelne Gattungen dieser Geschäfte beschränkt
werden“. — Von den soeben miteitirten „SS 19—21“ könnte hier nur etwa
der Anfang des $ 19 in Betracht kommen: „Die Gerichtsvollzieher sind ver-
pflichtet, Aufträge jeder Art, welche ihrer dienstlichen Stellung entsprechen
und ihnen von den Justizbehörden ertheilt werden, auszuführen, insbesonder.e®
— — — 8) Behändigungen mit oder ohne Beurkundung vorzunehmen ; —“