Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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vorzunehmen war, erfolgte in der Stadt M. selbst; P. hatte die 
Urkunde darüber als „Hülfsgerichtsvollzieher* unterzeichnet. 
Die Vertheidigung gründete ihre Behauptung, eine gültige 
Beschlagnahme sei nicht erfolgt, auf den Umstand, dass P. zu 
jener Zustellung nicht befugt gewesen sei; eine solche mithin auch 
gar nicht stattgefunden habe. (Strafentscheidungen des Reichs- 
gerichts Bd. IV, S. 404; XIV, 8.152; XIX, S. 166; XX VL, S. 287.) 
Um über die damit aufgeworfene Frage in's Klare zu kommen, 
bedarf es der Prüfung der einschlagenden gesetzlichen Bestim- 
mungen und der Dienstvorschriften. 
Gerichtsverfassungsgesetz & 155: „Die Dienst- und Geschäfts- 
verhältnisse der — Greerichtsvollzieher werden — bei den Landes- 
gerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt“. 
Preussisches Ausführungsgesetz dazu 8 73: „Die Dienst- und 
Geschäftsverhältnisse der Greerichtsvollzieher werden durch den 
Justizminister bestimmt“. 
Die Gerichtsvollzieherordnung von 1879, in der Fassung von 
1885, enthält folgende, hier in Betracht zu ziehende Bestim- 
mungen: 
8 13. „Die Gerichtsvollzieher werden von dem Präsidenten 
des Oberlandesgerichts ernannt.“ 
S 18. „Der sachliche Geschäftskreis der Gerichtsvoll- 
zieher wird durch die in den Reichs- und Landesgesetzen 
getroffenen Zuständigkeitsnormen, sowie durch die Vor- 
schriften der 88 19—21 bestimmt.“ 
8 49. „Behufs Vornahme solcher Gerichtsvollziehergeschäfte, 
welche von preussischen Justizbehörden angeordnet werden, können 
Gerichtsdiener — zu Hülfsgerichtsvollziehern widerruflich bestellt 
werden!.“ 
1 In der ursprünglichen Fassung hatte dieser Satz noch folgenden hinter 
sich: „Der Auftrag kann auf einzelne Gattungen dieser Geschäfte beschränkt 
werden“. — Von den soeben miteitirten „SS 19—21“ könnte hier nur etwa 
der Anfang des $ 19 in Betracht kommen: „Die Gerichtsvollzieher sind ver- 
pflichtet, Aufträge jeder Art, welche ihrer dienstlichen Stellung entsprechen 
und ihnen von den Justizbehörden ertheilt werden, auszuführen, insbesonder.e® 
— — — 8) Behändigungen mit oder ohne Beurkundung vorzunehmen ; —“
	        
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