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S 50. „Die Bestimmungen des 8 13 Satz 1, der 88 14—16,
17 Abs. 1, 88 19—22 — finden vorbehaltlich der in den 88 51—54
enthaltenen Vorschriften aufdie Hülfsgerichtsvollzieher entsprechende
Anwendung.“
8 53. „Die den Gerichtsvollziehern zugewiesene Thätigkeit
bei Zustellungen, welche durch die Post oder durch Aufgabe zur
Post erfolgen, kann, sofern es sich um Zustellungen, welche von
Amtswegen angeordnet sind, handelt, durch Gerichtsdiener — als
Hülfsgerichtsvollzieher ausgeübt werden. Einer ausdrücklichen
Bestallung derselben als Hülfsgerichtszieher bedarf es hierzu
nicht. Die erforderlichen Anordnungen werden von der An-
stellungsbehörde des Gerichtsdieners — getroffen.“
Aus diesen Vorschriften ergeben sich zunächst folgende Sätze.
Die Anstellung der Gerichtsvollzieher und der Hülfsgerichts-
vollzieher (85 13, 49, 50) geschieht durch den Präsidenten des
Oberlandesgerichts; dieser hat aber auch die Anordnung nach
& 53 zu treffen, wodurch ein Gerichtsdiener ermächtigt wird,
amtliche Zustellungen durch Vermittlung der Post vor-
zunehmen, — also nicht eigenhändige. (Der Grund für diese
Beschränkung wird sein, dass er sonst zuviel Wege selbst zu
machen hätte, oder dass er vielleicht die nöthige Geschäfts-
gewandtheit zu eigenen Zustellungshandlungen nicht besitzt.)
In dieser „Anordnung“ nach 8 53 braucht eine Bestallung
als Hülfsgerichtsvollzieher nicht enthalten zu sein.
Der Geschäftskreis der Gerichtsvollzieher und der Hülfs-
gerichtsvollzieher wird durch Reichs- und Landesgesetz und,
in Gemässheit der citirten 85 155 und 73, durch den Justiz-
minister, also nicht durch den Oberlandesgerichtspräsidenten
bestimmt (8 18).
Der preussische Justizminister hat diese Bestimmungen in
den 88 19—21 und 8 49 getroffen. —
Es frägt sich, wie hiernach die oben mitgetheilte „Bestallung“
aufzufassen und auszulegen ist; insbesondere, wie die rechtliche
Wirkung der, vielleicht in sie nur in Erinnerung an den früheren
zweiten Satz des & 49 hineingerathenen Beschränkung beurtheilt
werden muss.