Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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weniger bedeutungsvoll, als sich in dem Civilrecht auch gegen- 
theilige Bestimmungen auffinden lassen, z. B. die actus legitimi 
des römischen Rechts (fr. 77 de reg. juris; R. von IHERING, Geist 
des römischen Rechts II, 2, S. 574) oder die Regel des fr. 195 
a. a. O.: „Expressa nocent“, 
Durchschlagend erscheint es dagegen, dass jedenfalls die 
Bestallung eines Hülfsgerichtsvollziehers gewollt und so auch in 
Erscheinung getreten ist, so dass diese selbst im Sinne der An- 
stellungsbehörde die Hauptsache bleibt und aufrecht zu erhalten 
ist, wenn die Beschränkung sich gegenüber dem Gesetze als ohn- 
mächtig erweist. Denn sonst würden ja auch sämmtliche Hand- 
lungen, für die die Beschränkung Seitens des Beamten nicht in 
Betracht kam, gegen die offenbare Absicht der Behörde in die 
Nichtigkeit mit hineingerissen werden. Im Interesse einer ver- 
ständigen Praxis kann das unmöglich liegen; es ist kein zwingender 
Grund ersichtlich, — ebensowenig wie bei versehentlich unter- 
bliebener Beeidigung eines Beamten (G. MEYER, Staatsrecht 
S. 145 a. E.)?, — vielleicht eine jahrelange Reihe nichtiger Hand- 
lungen eines solchen anzunehmen. Auf der Anstellung liegt recht- 
lich der Schwerpunkt, die Beschränkung tritt dagegen zurück; 
jene zeigt sich, wie die Uniform des Beamten, im öffentlichen 
Rechtsverkehre; die Bestallungsurkunde mit der gesetzwidrigen 
Abänderung kann gegenüber dem allgemein bekannten und fest- 
stehenden öffentlich-rechtlichen Inbegriffe des Amtes unmöglich 
durchschlagen. Es widerstreitet der richtigen Auffassung von 
der rechtlichen Bedeutung der Uebertragung eines Öffentlichen 
Amtes, wenn die dazu berufene Behörde durch irrige oder eigen- 
mächtige Einschränkungen der an sich gewollten und voll- 
zogenen Uebertragung diese nichtig zu machen in die Lage 
kommen könnte. 
Ist also anzunehmen, dass jene Einschränkung die Bestallung 
selbst nicht nichtig macht, so fällt dann nur jene und folgt dar- 
aus, dass sowohl die darin gestatteten, als auch die verbotenen 
3 LaBan, Staatsrecht, I. Bd., S. 427 ist nur bei richterlichen Beamten 
anderer Ansicht,
	        
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