— 159 —
liche und staatsrechtliche Verwaltungsakte. Für die beiden ersten Gruppen
scheint uns der Name nicht zu passen. Verwaltungsakt ist doch nur die
Uebersetzung von acte administratif, sollte also wie dieser nur einen obrig-
keitlichen Ausspruch bedeuten; „Mittheilung, Unterhandlung und Vertrags-
schliessung“, „Leistungen und Empfangnahme von Leistungen“ sind Gegen-
sätze dazu. Wenn Verwaltungsakt, wie der Verfasser annimmt, nichts
anderes bedeutet als Verwaltungsthätigkeit überhaupt, so sage man einfach
Verwaltungsthätigkeit und spare sich den überflüssigen terminus technicus.
Doch halten wir uns nur an die staatsrechtlichen Verweltungsakte, die
schliesslich allein in Betracht kommen! Diese sind fünferlei Art.
1. Befehle. Darunter fallen nicht bloss Polizeibefehle, sondern bei-
spielsweise auch die Aushebung zum Heerdienst und die Steuerauflage. Nach
diesen Beispielen werden wir aber so ziemlich alles unter diesen Begriff
„Befehl“ bringen müssen, womit die Öffentliche Gewalt in das Einzelinteresse
eingreift. Eine Eintheilung kann man das nicht nennen und „charakterisirt“
ist ein so ganz allgemein bestimmter Akt auch nicht.
2. Erlaubnissertheilungen. Sie bilden das Gegenstück zum Be-
fehl, indem sie von einem allgemeinen Verbot im Einzelfalle entbinden. Wenn
aber der Befehl so umfassend gedacht ist, so müssten doch auch diese Gegen-
stücke entsprechend manchfaltig sein; beispielsweise müssten unter diese
Erlaubnissertheilungen auch fallen die Entlassung aus dem Heerdienst und
der Steuernachlass; jedenfalls wüssten wir sie sonst nirgends unterzubringen.
8. Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Akte. Der Ver-
fasser hält au diesem Begriff um so mehr, als er dadurch seine ersten zwei
Rubriken wenigstens einigermassen einzuschränken gedenkt (S. 33 Note 6).
Darum betont er jetzt auch strenger das „Recht“, um das es sich bei der
Begründung und Entziehung handeln soll, statt des „Rechtsverhältnisses“,
womit er wenigstens in der ersten Auflage des Staatsrechts, S. 452, sich
begnügt hatte. Allein, was ist ein Recht? Dass das auf öffentlich-rechtlichem
Gebiet nichts so zweifelloses ist, mag man aus JELLINER’s System der sub-
jektiven Öffentlichen Rechte entnehmen. Nach G. Meyer, Staatsrecht 8 217,
ist auch die Freiheit, der wirthschaftlichen Bewegung ein subjektives Recht.
Insofern könnten wir auch in einer Polizeierlaubniss eine Rechtsbegründung,
in einem Polizeiverbot eine Rechtsaufhebung finden. Jedenfalls ist der hier
aufgestellte Begriff kein genügend abgegrenzter, so lange uns der Begriff
des subjektiven öffentlichen Rechtes, an das er sich anlehnt, nicht fest-
gestellt wird.
4. Feststellungen und Beurkundungen; wozu nur zu bemerken,
dass Arbeiten wie die beispielsweise aufgeführte Aufstellung der Rayonpläne
und Führung der Steuerkataster unseres Erachtens überhaupt keine Ver-
waltungsakte sind.
5. Jurisdiktionsakte, welche „nur formell als Verwaltungsakte
erscheinen, materiell dagegen den Charakter richterlicher Urtheile besitzen“.