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Darunter ist nach der Erläuterung in $ 11 die Entscheidung von Rechts-
streitigkeiten verstanden, wie sie von gewöhnlichen Verwaltungsbehörden
oder von besonderen Verwaltungsgerichten geübt werden kann. Dabei kann
es sich aber, wie in $ 20ff. ausgeführt wird, um Befehle, Erlaubnisse, rechts-
begründende und rechtsaufhebende Verwaltungsakte handeln. Diese Juris-
diktion oder Gerichtsbarkeit grenzt sich also gegenüber den anderen Rubriken
nicht ab, sondern durchschneidet sie. Der für eine richtige Eintheilung
erforderliche Generalnenner fehlt hier.
In Summa: mit dieser ganzen Eintheilung scheint uns wenig gewonnen
zu sein. Sie hätte ohne Schaden völlig bei Seite bleiben können. Man kann
sofort die Probe darauf machen: wenn wir sie uns bei der ganzen darauf-
folgenden Darstellung einfach wegdenken, werden wir sie nirgends vermissen.
Sie leitet nichts ein und erläutert nichts.
Um wirklich brauchbar zu sein, müsste eine derartige Aufstellung von
Rechtsinstituten viel mehr in’s Einzelne gehen und Begriffe von festem
Werthe ausprägen, die nachher als gangbare Münze zu erkennen sind. Dann
läge allerdings die Gefahr sehr nahe, dass aller irgendwie interessante Rechts-
stoff in dieser „Allgemeinen Lehre“ zur Verarbeitung käme und das darauf
folgende System auf beständige Wiederholungen angewiesen wäre. Wenn
der Verfasser den Schwerpunkt in diesem letzteren lassen wollte, so war es
ganz richtig gehandelt, wenn er sich nicht darauf einliess, ein förmliches
System anderer Art noch voraus zu schicken. Beide Arten der Behandlung
des Stoffes werden wohl selbtsändig neben einander stehen bleiben müssen,
als gleichberechtigte Methoden.
Die eigentliche Hauptaufgabe, wie sie danach gestellt war, ist unseres
Erachtens in ganz vorzüglicher Weise gelöst; alles ist in einer Klarheit,
Sicherheit und Ordnung vorgetragen, die geradezu mustergültig sind. Viel-
leicht ist manches nicht ganz so einfach, als es hier aussieht; dafür stösst
man aber auch nirgends auf gewagte Einfälle und willkürliche Künsteleien.
In seinem ruhigen, vertrauenerweckenden Gang bewährt sich an diesem Lehr-
buch die rechte Kunst des Lehrens.
Strassburg. Otto Mayer.