Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Nach Art. 421 dieses in den Jahren 1861—1865 in den einzelnen 
deutschen Bundesstaaten zur Einführung gelangten Gesetzes finden 
die Bestimmungen des Tit. 5 Abschn. 1 „vom Frachtgeschäfte 
überhaupt“ (Art. 390—421) unter Anderem auch Anwendung auf 
Frachtgeschäfte von Eisenbahnen. Für diese kommen aber ferner 
die Bestimmungen des Abschn. 2 „von dem Frachtgeschäft der 
Eisenbahnen insbesondere“ (Art. 423—431) zur Anwendung. Im 
Abschn. 2 ist namentlich die Verpflichtung der Eisenbahnen zur 
Eingehung des Frachtgeschäftes vorbehaltlich gewisser Voraus- 
setzungen ausgesprochen (Art. 422) und denselben (im Art. 423) 
verboten, die Anwendung der in den Artt. 395, 396, 397, 400, 
401, 408 enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung des 
Frachtführers zum Schadensersatze zu ihrem Vortheil durch Ver- 
träge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) 
im Voraus auszuschliessen oder zu beschränken, ausser soweit 
solches durch die nachfolgenden Artikel (424ff.) ausdrücklich zu- 
gelassen ist. 
Auf Grund dieser Vorschriften haben die Vereinsverwaltungen 
im Anfang der 1860er Jahre sowohl ihre Normativbestimmungen 
für den Personen- etc. Verkehr unter der Bezeichnung „Vereins- 
reglement für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen 
und lebenden Thieren“, als auch das „Vereinsgüterreglement“ 
(s. oben No. 1 a. E.) einer sorgfältigen Durchsicht unterzogen "*, 
welche in den neu redigirten Reglements der Jahre 1862 und 1865 
ihren Abschluss gefunden hat. 
3. 
Der Einfluss der Bundes- und der Reichsverfassung. 
Wie aus der bisherigen Darstellung hervorgeht, waren sowohl 
die Betriebs-Reglements der einzelnen Bahnen, als diejenigen des 
des Berliner Handelstages vom Winter 1860/61, welche demnächst von Preussen 
befürwortet wurden. 
ı* Näheres bei W. Koch, Das Eisenbahntransportrecht 8. 8/9.
	        
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