Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 13 — 
Staaten ?° mit Ausnahme von Rumänien gehörten, grundsätzlich 
unberührt geblieben. Es lag aber in der Natur der Verhältnisse, 
dass jeder der vertragschliessenden Staaten sein internes Recht 
den neu vereinbarten internationalen Bestimmungen soweit anzu- 
passen suchte, als die Bedürfnisse des inneren Verkehrs dies 
erheischten oder wenigstens gestatteten?®. In Oesterreich und 
2 S. oben No. 1, S. 164. 
®° In dieser Richtung war der allein gangbare Weg zum Ziele mög- 
lichster Einheitlichkeit des internationalen und des inneren Eisenbahnfracht- 
rechts schon von Anfang an durch den schweizerischen Entwurf eines inter- 
nationalen Uebereinkommens in dem erläuternden „Memorial“ weise vor- 
gezeichnet und von den vertragschliessenden Staaten einmüthig und mit 
Erfolg eingeschlagen worden. 
Der angeblich einfachere und kürzere Weg, die Rezeption der damaligen 
deutschen Bestimmungen durch die übrigen Staaten, und zwar auch für deren 
inneres Recht zu verlangen, hätte nur den einen Nachtheil gehabt, dass er 
für keinen der nicht dem deutschen Rechtsgebiete angehörigen Staaten be- 
tretbar war. Wenn der Urheber dieses Vorschlages — EsEr, Die Einführung 
eines internationalen Eisenbahnfrachtrechts, Breslau 1877 — meint, dass sein 
darauf gegründeter Entwurf von massgebendem Einfluss auf das Rechtssystem, 
den Inhalt und den Umfang des internationalen Uebereinkommens gewesen 
sei — derselbe, Preussisches Eisenbahnfrachtrecht II, S. 263 — und wenn er 
sich als den eigentlichen Schöpfer des eine ganz andere Tendenz verfolgenden 
Entwurfs deutscher Kommissare darzustellen sucht — derselbe in LABAnD’s 
Archiv für öff. Recht III, S. 369 und in seinen beiden Kommentaren zum Inter- 
nationalen Uebereinkommen, wo diese Behauptung fast bei jedem einzelnen 
Artikel wiederkehrt, sowie neuerdings in seinem Kommentar zur Verkehrs- 
Ordnung — so beruht diese anscheinende Selbsttäuschung auf einer Ver- 
wechselung der (lediglich den deutschen Gesetzes- und Reglementsbestimmungen 
entlehnten) äusseren Form mit dem Wesen und der Tendenz seiner Vor- 
schläge. Wenn er endlich in seinem Handbuch des preussischen Fisenbahn- 
rechts II, S. 263 u. A. meint, dass seine Ansicht „in der Theorie und Praxis 
allseitig übereinstimmend anerkannt sei“, so ist dem gegenüber auf die Aus- 
führungen von GERSTNER, Internationales Eisenbahnfrachtrecht S. 18/19 und 
in der Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport 1893, S. 125, vel. 
mit 150—152 zu verweisen. Den Eser’schen Ansprüchen ist auch v. d. LEYEN 
in Goldschmidt’s Zeitschrift. N. F. Bd. XXV, S. 504ff., 622 und W. Koch in 
der Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen 1893, S. 247 ent- 
gegengetreten. 
Thatsächlich hat sich Deutschland bemüht, diejenigen seiner damals
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.