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Staaten ?° mit Ausnahme von Rumänien gehörten, grundsätzlich
unberührt geblieben. Es lag aber in der Natur der Verhältnisse,
dass jeder der vertragschliessenden Staaten sein internes Recht
den neu vereinbarten internationalen Bestimmungen soweit anzu-
passen suchte, als die Bedürfnisse des inneren Verkehrs dies
erheischten oder wenigstens gestatteten?®. In Oesterreich und
2 S. oben No. 1, S. 164.
®° In dieser Richtung war der allein gangbare Weg zum Ziele mög-
lichster Einheitlichkeit des internationalen und des inneren Eisenbahnfracht-
rechts schon von Anfang an durch den schweizerischen Entwurf eines inter-
nationalen Uebereinkommens in dem erläuternden „Memorial“ weise vor-
gezeichnet und von den vertragschliessenden Staaten einmüthig und mit
Erfolg eingeschlagen worden.
Der angeblich einfachere und kürzere Weg, die Rezeption der damaligen
deutschen Bestimmungen durch die übrigen Staaten, und zwar auch für deren
inneres Recht zu verlangen, hätte nur den einen Nachtheil gehabt, dass er
für keinen der nicht dem deutschen Rechtsgebiete angehörigen Staaten be-
tretbar war. Wenn der Urheber dieses Vorschlages — EsEr, Die Einführung
eines internationalen Eisenbahnfrachtrechts, Breslau 1877 — meint, dass sein
darauf gegründeter Entwurf von massgebendem Einfluss auf das Rechtssystem,
den Inhalt und den Umfang des internationalen Uebereinkommens gewesen
sei — derselbe, Preussisches Eisenbahnfrachtrecht II, S. 263 — und wenn er
sich als den eigentlichen Schöpfer des eine ganz andere Tendenz verfolgenden
Entwurfs deutscher Kommissare darzustellen sucht — derselbe in LABAnD’s
Archiv für öff. Recht III, S. 369 und in seinen beiden Kommentaren zum Inter-
nationalen Uebereinkommen, wo diese Behauptung fast bei jedem einzelnen
Artikel wiederkehrt, sowie neuerdings in seinem Kommentar zur Verkehrs-
Ordnung — so beruht diese anscheinende Selbsttäuschung auf einer Ver-
wechselung der (lediglich den deutschen Gesetzes- und Reglementsbestimmungen
entlehnten) äusseren Form mit dem Wesen und der Tendenz seiner Vor-
schläge. Wenn er endlich in seinem Handbuch des preussischen Fisenbahn-
rechts II, S. 263 u. A. meint, dass seine Ansicht „in der Theorie und Praxis
allseitig übereinstimmend anerkannt sei“, so ist dem gegenüber auf die Aus-
führungen von GERSTNER, Internationales Eisenbahnfrachtrecht S. 18/19 und
in der Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport 1893, S. 125, vel.
mit 150—152 zu verweisen. Den Eser’schen Ansprüchen ist auch v. d. LEYEN
in Goldschmidt’s Zeitschrift. N. F. Bd. XXV, S. 504ff., 622 und W. Koch in
der Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen 1893, S. 247 ent-
gegengetreten.
Thatsächlich hat sich Deutschland bemüht, diejenigen seiner damals